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Ergänzend zum neuen Vertrag nach § 125 Abs. 1 SGB V über die Versorgung mit Leistungen der Podologie haben sich die drei maßgeblichen Podologieverbände mit dem GKV Spitzenverband zur Klarstellung der Vertragsinhalte im Januar auf einen Fragen-Antworten-Katalog verständigt.
Endlich rechtssicher tätig werden und anwenden, was man in der Schule gelernt hat: Diese Möglichkeit bietet im Moment nur der sektorale Heilpraktiker der Podologie (SHP).
Gemäß § 2 Abs. 5 Anlage 2 Vertrag nach § 125 Abs. 1 SGB V über die Versorgung mit Leistungen der Podologie wird die soziale Gemeinschaft wie folgt definiert:
Das saarländische Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie hat mitgeteilt, dass alle stationären Einrichtungen und ihre Träger am 20. Januar 2021 darüber unterrichtet wurden, dass auch Podolog*innen, die in stationären Einrichtungen für ältere und pflegebedürftige Menschen tätig sind, zur Impfgruppe mit der höchsten Priorität gehören.
Am 21. Januar 2021 fasste der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) einen Beschluss zur Verlängerung der Corona-Sonderregelungen für therapeutische Leistungen bis zum 31.03.2021.
Seitdem 19.01.2021 ist klar: In Bussen, Bahnen und beim Einkaufen müssen ab dem Wochenende 23./24. Januar grundsätzlich medizinische Masken getragen werden. Doch was bedeutet das für die Behandlungen in der Podologischen Praxis?
Mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung geht die Abrechnungsfähigkeit der Hygienepauschale in Höhe von 1,50 €/Verordnung bis zum 31. März 2021 in die Verlängerung.