Die ARGEn der Heilmittelzulassung
Jeder Leistungserbringer von Heilmitteln bedarf einer Zulassung nach § 124 SGB V. Seit dem 01.09.2019 gibt es eine deutlich vereinfachtes Zulassungsverfahren für Heilmittelerbringer. Die Leistungserbringer können sich für Ihre Zulassung und für Datenänderungen an zentrale Zulassungstellen der gesetzlichen Krankenversicherung wenden.
Hier gelangen Sie direkt zur Webseite: https://www.zulassung-heilmittel.de/