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Der Bundesverband für Podologie e.V. vertritt die Interessen der Podologinnen und Podologen im gesamten Bundesgebiet und bietet ein umfassendes Serviceangebot für alle beruflichen Belange. Er verfügt über eine moderne und zeitgemäße Organisationsstruktur mit einer ganztägig besetzten Geschäftsstelle. Für alle Anliegen rund um den Praxisalltag stehen Ihnen kompetente Mitarbeiter mit Rat und Tat zur Seite.
übergeordnete Interessenvertretung der Podologinnen und Podologen gegenüber Krankenkassen, Politik und Behörden
Verhandlungen mit Krankenkassen für leistungsgerechte Vergütung und fairen Umgang
Förderung der Zusammenarbeit zwischen Berufsangehörigen, Ärzten, weiteren Heilmittelerbringern und Gesundheitsakteuren, Institutionen der Ausbildung und Wissenschaft, Interessenvereinigungen und Wirtschaft mit dem Ziel der Weiterentwicklung und Aufwertung des Berufsbildes
Förderung und Weiterentwicklung des Tätigkeitsfeldes und der Behandlungsmethoden
Entwicklung von Leitlinien in Diagnostik und Therapie der Podologie
Definition von Standards für Qualitätssicherung in Ausbildung und Praxis
Pflege nationaler und internationaler Beziehungen zu Berufsverbänden
intensive Marketing– und Öffentlichkeitsarbeit für den Beruf
Veranstaltung wissenschaftlicher Tagungen und Fortbildungen
breitflächige und aktuelle Informationsversorgung
serviceorientierte Beratung und Betreuung der Verbandsmitglieder in allen berufsbezogenen Bereichen und Fragestellungen
Auch in Hessen wurden nun erstmals zwei Podologinnen aufgrund Einzelfallenscheidungen des Fachdienstes Gesundheit im Wetteraukreis zur Kenntnisüberprüfung zugelassen, um die Erlaubnis zur Ausübung von Heilkunde (beschränkt auf das Gebiet der Podologie) zu erhalten. Der Bundesverband für Podologie gewährte den Podologinnen rechtlichen Beistand in zwei Widerspruchsverfahren, nachdem der Fachdienst Gesundheit im Oktober 2021 zunächst ablehnende Bescheide erlassen hatte.
Das BSG hat mit diesem Urteil geklärt, dass medizinische Behandlungen, die von nicht ausgebildeten Leistungserbringern erbracht werden, von den gesetzlichen Krankenkassen nicht zu bezahlen sind - unabhängig davon, ob der Arbeitgeber des Leistungserbringers von der Nichtausbildung wusste oder nicht und auch unabhängig davon, ob die Leistungserbringung in medizinischer Hinsicht richtig war und erfolgreich verlief.
Die Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK) teilt die Verlängerung der Abrechnung der Hygienepauschale bis zum 30.06.2022 mit. Die Hygienepauschale in Höhe von 1,50 € je Verordnung kann somit weiterhin für Versicherte der Gruppe A bis zum 30.06.2022 abgerechnet werden kann.