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Laut Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz vom 5. und 6. Juni 2019 in Leipzig müssen ausländische Personen im Rahmen des Anerkennungsverfahrens über die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen
Hamm, 15. Juni 2022: Podologinnen und Podologen können ab 1. Juli 2022 Nagelspangenbehandlungen für gesetzlich Versicherte auf Heilmittelverordnung durchführen und mit den Kostenträgern abrechnen. Rechtzeitig zum Start der Leistung haben sich die Vertragspartner auf den vertraglichen Rahmen und die Vergütung geeinigt. Der ergänzte Vertrag wurde am 13. Juni 2022 abschließend unterzeichnet.
Die Informationsveranstaltung gibt Ihnen einen detaillierten Überblick über die vertraglichen Änderungen zur Durchführung und Abrechnung der Nagelspangenbehandlung.
Auch in Hessen wurden nun erstmals zwei Podologinnen aufgrund Einzelfallenscheidungen des Fachdienstes Gesundheit im Wetteraukreis zur Kenntnisüberprüfung zugelassen, um die Erlaubnis zur Ausübung von Heilkunde (beschränkt auf das Gebiet der Podologie) zu erhalten. Der Bundesverband für Podologie gewährte den Podologinnen rechtlichen Beistand in zwei Widerspruchsverfahren, nachdem der Fachdienst Gesundheit im Oktober 2021 zunächst ablehnende Bescheide erlassen hatte.
Das BSG hat mit diesem Urteil geklärt, dass medizinische Behandlungen, die von nicht ausgebildeten Leistungserbringern erbracht werden, von den gesetzlichen Krankenkassen nicht zu bezahlen sind - unabhängig davon, ob der Arbeitgeber des Leistungserbringers von der Nichtausbildung wusste oder nicht und auch unabhängig davon, ob die Leistungserbringung in medizinischer Hinsicht richtig war und erfolgreich verlief.
Die Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK) teilt die Verlängerung der Abrechnung der Hygienepauschale bis zum 30.06.2022 mit. Die Hygienepauschale in Höhe von 1,50 € je Verordnung kann somit weiterhin für Versicherte der Gruppe A bis zum 30.06.2022 abgerechnet werden kann.
Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) hat den branchenspezifischen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für therapeutische Praxen an die gesetzliche Lage angepasst. Er umfasst Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz für die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung sowie des erforderlichen Hygienekonzepts.
Mit dem Auslaufen der meisten Coronschutzregeln durch die Änderung des Infektionsschutzgesetzes und der Übergangsfristen der Bundesländer ergeben sich für Podologiepraxen nach derzeitigem Stand nachfolgende Regelungen durch die Rechtsverordnungen der Bundesländer: