Welche Befugnisse haben kosmetische Fußpfleger in Zeiten der Corona-Pandemie?

Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Saarlouis vom 11.11.20 (Az.: 6 L 1372/20)


Das VG Saarlouis hat in einer noch nicht veröffentlichen Entscheidung dem Eilantrag eines kosmetischen Fußpflegers stattgegeben, wonach dieser auch unter den verschärften Anforderungen der VO zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) seine Fußpflege-Praxis weiter geöffnet halten darf. Das Gericht entschied, dass die Tätigkeit des kosmetischen Fußpflegers nach § 7 Abs. 5 Satz 2 VO-PV erlaubt sei. Diese Vorschrift lautet wie folgt:

§ 7 Betriebsuntersagungen und -beschränkungen sowie Schließung von Einrichtungen
(4) Die Erbringung körpernaher Dienstleistungen, wie sie in Kosmetikstudios, Massage-Praxen und ähnlichen Betrieben erfolgt, ist untersagt. Heilmittelerbringer und Gesundheitsberufe sind von den Betriebsuntersagungen ausgenommen. Der Betrieb von Friseursalons und Tattoo- bzw. Piercing-Studios ist im Rahmen der bestehenden Hygienekonzepte weiterhin zulässig.


Das VG argumentierte, der kosmetische Fußpfleger arbeite in Ausübung eines Gesundheitsberufs, so dass er sich bereits auf § 7 Abs. 4 Satz 1 VO-CP berufen könne. Jedenfalls verstoße es gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz von Art. 3 Abs. 1 GG, wenn kosmetische Fußpfleger schlechter gestellt würden als Friseure, deren Betriebe ebenfalls nach § 7 Abs. 4 Satz 3 VO-CP weiter öffnen dürfen. Aus juristischer Sicht begegnen dem Urteil des VG Saarlouis, welches noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, gewisse Bedenken:

1. Das VG geht von einer Qualifikation des nicht ausgebildeten (kosmetischen) Fußpflegers als Angehörigem eines Gesundheitsberufs aus. Hier hätte zumindest die vom Bundesgesundheitsministerium getroffene Unterscheidung in geregelte und nicht geregelte Gesundheitsberufe diskutiert werden müssen. Der kosmetische Fußpfleger fällt in jedem Fall, wenn eine Qualifikation als Angehöriger eines Gesundheitsberufs allgemein überhaupt weiterer gerichtlicher Überprüfung standhalten sollte, in den Bereich der nicht geregelten Gesundheitsberufe, da er keine staatlich anerkannte Ausbildung besitzt.

2. Die vom VG herangezogene Argumentation über Art. 3 Abs. 1 GG ist deshalb nicht zweifelsfrei, weil Friseure, welche als Vergleichsgruppe herangezogen werden, (i) zum einen der Anlage I zur Handwerksordnung (HWO) und damit staatlicher Regelung unterfallen (ii) zum zweiten als Ziffer 38 der Anlage I zur HWO in unmittelbarer Nähe zu den fünf Gesundheitshandwerken (Ziffern 34 bis 37) stehen und diesen teilweise sogar zugeordnet werden (z.B. Perückenherstellung für Chemo-Patienten). Es dürfte dem Gleichheitsgrundsatz also geradezu widersprechen, ausgebildete Friseure und nichtausgebildete kosmetische Fußpfleger gleich zu behandeln. Denn der Gleichheitsgrundsatz besagt auch, dass Ungleiches ungleich zu behandeln ist.

Unter berufspolitischen Gesichtspunkten ist das Urteil des VG Saarlouis dagegen bis zu einem bestimmten Grad begrüßenswert. Gerade in Zeiten der Pandemie und damit besonderer gesundheitlicher und gesundheitspolitischer Herausforderungen kann es richtig sein, Berufsgruppen eine weitere Ausübung ihrer Tätigkeit zu erlauben, wenn sie im weitesten Sinne der gesundheitlichen Versorgung der Bevölkerung dienen. Dies ist bei kosmetischen Fußpflegern, die sich um die Gesunderhaltung gesunder Füße kümmern, grundsätzlich gegeben; ihre Arbeit ist insoweit auch sinnvoll und erwünscht.

Es bleibt aber zu betonen, dass aus dem Urteil keinesfalls weitergehende Kompetenzen von kosmetischen Fußpflegern herauszulesen sind. Diese sind in ihrer Tätigkeit auf kosmetische Maßnahmen beschränkt und dürfen keinesfalls medizinische bzw. medinisch indizierte Maßnahmen vornehmen. Es sei insoweit verwiesen auf den Begriff der Ausübung der Heilkunde, wie er in § 1 Abs. 2 HeilprG definiert ist (Tätigkeit zur Feststellung, Heilung und Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden) und der zugleich dynamisch weiter ausgelegt wird durch die folgenden Feststellungen: Können durch die Behandlung nennenswerte Schädigungen hervorgerufen werden? Besteht die Gefahr, dass durch die Maßnahme die Anwendung effektiver Diagnose- oder Behandlungsmöglichkeiten verzögert wird? Immer dann, wenn fußpflegerische Maßnahmen heilkundlichen Charakter annehmen, sind diese den Ärzten, Heilpraktikern und sektoralen Heilpraktikern bzw. den nach ihren Anordnungen handelnden Podologen vorbehalten.

Dr. Karin Althaus-Grewe
Rechtsanwältin
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz

 

Zurück

Einen Kommentar schreiben

Bitte rechnen Sie 4 plus 8.