Fristen bei Heilmittelverordnungen

Vermehrt erreichen uns Hinweise zu Absetzungen von Verordnungen, wenn die Unterbrechung zwischen zwei Behandlungen mehr als 12 Wochen beträgt. Diese Absetzungen sind berechtigt.

Verordnungen verlieren ihre Gültigkeit, wenn es innerhalb einer Behandlungsserie zu einer Unterbrechung von mehr als 12 Wochen (= mehr als 84 Tage) kommt. Gezählt wird ab dem Tag nach der letzten Behandlung. Findet eine Behandlung am 84. Tag statt, ist die Verordnung noch gültig.

Findet eine Behandlung am 85. Tag statt, wird sie auf Basis einer bereits ungültigen Verordnung erbracht. Für diese und nachfolgende Behandlungen ist der Anspruch auf Vergütung der Leistung verloren.

Unsere Empfehlung: Prüfen Sie Ihre Verordnungen bei Behandlungsunterbrechungen genau. Wurde bei einer Verordnung das Intervall um mehr als 12 Wochen bzw. mehr als 84 Tage unterbrochen, ist die Verordnung abzubrechen und abzurechnen, Patienten müssen für die Weiterbehandlung eine neue Verordnung vorlegen.

Weitere Fristen sind:

  • Behandlungsbeginn innerhalb von 28 Tagen, dringlicher Behandlungsbedarf innerhalb von 14 Tagen nach Ausstellung
  • Abrechnungsfrist: 9 Monate ab Ende des Monats, in dem die letzte Behandlung erfolgte
  • Widerspruchsfrist: 9 Monate nach Bekanntgabe der Beanstandung (Achtung bei Abrechnung über ein Abrechnungszentrum (ARZ), es gilt der Eingang der Beanstandung beim ARZ)
  • Korrekturfrist: 3 Monate nach Bekanntgabe der Beanstandung (Achtung bei Abrechnung über ein Abrechnungszentrum (ARZ), es gilt der Eingang der Beanstandung beim ARZ)

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