Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zum SHP bei Logopädie

Sektoralen Heilpraktiker einem weiteren Gesundheitsfachberuf zugesprochen – Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 10. Oktober 2019

Auch im Bereich der Logopädie ist die Sektorale Heilpraktikererlaubnis (SHP) möglich. Das hat das Bundesverwaltungsgericht am 10.10.2019 in einer richtungsweisenden Entscheidung festgestellt und damit erneut die heilkundliche Tätigkeit von Heilmittelerbringern betont. Das höchste deutsche Verwaltungsgericht argumentiert, dass die Ausbildung zum Logopäden noch nicht zur eigenverantwortlichen Ausübung der Heilkunde berechtigt. Die grundgesetzlich geschützte Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) erfordere es aber, dass Logopäden auf dem Gebiet der Logopädie selbstständig heilkundlich tätig sind, was nur durch den Erwerb einer sektoralen Erlaubnis ermöglicht werden kann. Das BVerwG bestätigt, dass der Bereich der Logopädie von anderen Fachgebieten klar abgegrenzt werden kann. Es hat auch keinen Zweifel daran gelassen, dass Logopädie Ausübung von Heilkunde ist wegen der gesundheitlichen Gefährdung von Menschen mit Sprachstörungen.

Das Urteil des BVerwG ist ein weiteres wichtiges Signal für die Zukunft des Berufs von Podologinnen und Podologen: Auch diese üben in einem klar abgrenzbaren medizinischen Bereich heilkundliche Tätigkeiten aus. Der Bundesverband für Podologie kämpft dafür, dass es den Sektoralen Heilpraktiker Podologie bald bundesweit gibt. Konkret führt der Bundesverband als einziger podologischer Berufsverband ein Verfahren vor dem VG Oldenburg zur Durchsetzung des SHP Podologie auch in Niedersachsen.

 

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