Update – Corona und GKV

Präventiver Corona-Test für Personal in Gesundheitseinrichtungen
Am 15. Oktober ist eine neue Coronavirus-Testverordnung (Test-V) des Bundesministeriums für Gesundheit in Kraft getreten. Neben den bisher geregelten Testansprüchen bei Infektionsverdacht, für Kontaktpersonen oder Urlaubsreisende aus Risikogebieten besteht nun auch ein Anspruch auf präventive Corona-Tests für bestimmte, asymptomatische Personengruppen. Bei den rein präventiven Testungen liegt der Fokus auf den Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen, wozu gemäß § 36 Abs. 1 Nr 2 Infektionsschutzgesetz auch Podologiepraxen gehören.

Voraussetzung für den Anspruch auf Präventivtests ist ein praxis- oder unternehmensbezogenes Testkonzept (§ 4 Abs. 1 Satz 1), welches unter Berücksichtigung der individuellen Risikobewertung a) präventive Tests verlangt und b) die Testintervalle festlegt.

Die Rechtsverordnung sieht vor, dass Tests für jeden Mitarbeiter bis zu 1x pro Woche von gesetzlich Versicherten und nicht gesetzlich Versicherten in Anspruch genommen werden können (§ 5 Abs. 2 Test-V) und sind auf einen Antigen-Test (Antigen-Labortest oder Antigen-Schnelltest) beschränkt (§ 4 Abs. 1 Satz 2). Zur Durchführung der Test sind der öffentliche Gesundheitsdienst und dessen Testzentren sowie Vertragsärzte und die Testzentren der Kassenärztlichen Vereinigungen berechtigt.

Die Testungen sind für Anspruchsberechtigte kostenfrei und werden über die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds finanziert.

Die Rechts-Verordnung finden Sie auf unserer Webseite unter dem Reiter Service → Gesetze und Verordnungen.


Heilmittel-Verordnung und Krankschreibung per Telefon
Laut Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), veröffentlicht am 30.09.2020 im Bundesanzeiger, sind in Abhängigkeit des Infektionsgeschehens durch SARS-CoV-2 regionale Ausnahmeregelungen zur Ausstellung von Folgeverordnungen möglich. Die betroffenen Regionen werden in einem Service-Dokument des G-BA tabellarisch aufgeführt und sind unter folgendem Link abrufbar: Link G-BA

Angesichts des dynamischen Infektionsgeschehens durch SARS-CoV-2 und der anstehenden Erkältungs- und Grippesaison hat der G-BA die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) per Telefon ab 19. Oktober 2020 erneut beschlossen. Die Sonderregelung gilt zunächst bis zum 31. Dezember 2020. Die telefonische AU kann bis zu sieben Tagen ausgestellt werden, eine Verlängerung um weitere sieben Tage ist einmalig möglich, ohne die Praxis des Arztes aufzusuchen.


Ungültige Verordnungsvordrucke

Anfang Oktober sind in mehreren Bundesländern vereinzelt Heilmittel-Verordnungen auf dem ab 01. Januar 2021 geltenden Muster 13 ausgestellt worden. Diese sind noch nicht gültig und können nicht abgerechnet werden. Der GKV Spitzenverband hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung aufgefordert, die Ärzte zu informieren und für die Ausstellung gültiger Verordnungen Sorge zu tragen.
Bis zum 31. Dezember 2020 ist die Ausstellung von Verordnungen ausschließlich auf den bisher bekannten Formularen möglich.


Sonderregelungen der gesetzlichen Krankenkassen
Aufgrund gehäufter Nachfragen folgt noch einmal eine Erläuterung zu den Sonderregelungen für Heilmittel-Verordnungen:

  1. Teilabrechnung: Bis zum 31.12.2020 (Rechnungseingang bei der Krankenkasse) ist eine Teilabrechnung möglich.
  2. Änderung fehlerhafter Verordnungen: Bis zum 31.12.2020 (Datum der Abrechnung) können notwendige Änderungen auf der Verordnung (außer „Art des Heilmittels“, „Hausbesuch“ und „Verordnungsmenge“) vom Leistungserbringer selbst vorgenommen werden. Einer Rücksprache mit dem verordnenden Vertragsarzt bedarf es nicht. Die Änderung bzw. Ergänzung ist auf der Rückseite unten links kurz zu begründen und mit Datum und Handzeichen des Leistungserbringers zu versehen.
  3. Hygienepauschale: Bis zum 31.12.2020 (Rechnungseingang bei der Krankenkasse) kann pro Verordnung eine Hygienepauschale in Höhe von 1,50 Euro abgerechnet werden. Die Positionsnummer lautet 79944 und wird mit Faktor 1 eingetragen. Auf die Hygienepauschale wird keine Zuzahlung erhoben.

Das Informationsschreiben des GKV Spitzenverbandes ist im internen Mitgliederbereich hinterlegt.

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