SHP Niedersachen: VG Oldenburg lässt Sprungrevision zu

Durchbruch: Nun entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über den SHP Podologie bundesweit - Bundesverband für Podologie unterstützt verwaltungsgerichtliches Verfahren vor dem VG Oldenburg und erringt Sprungrevision zum BVerwG

Es war zunächst eines von vielen Verfahren zur Durchsetzung einer Sektoralen Heilpraktikerlaubnis Podologie: Beantragt wurde die Erlaubnis von einer Podologin gegenüber der Stadt Oldenburg bereits im Februar 2019 und dort zurückgewiesen. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erfolgte im Juni 2019 Klage vor dem VG Oldenburg, über die nach jahrelanger Untätigkeit der siebten Kammer des Verwaltungsgerichts nach einem Kammerwechsel im August/September 2022 dann zügig bereits am 16.02.2023 zugunsten der Podologin entschieden wurde (Az.: 12 A 2165/22 - Heilpraktikerlaubnis Podologie). Das VG folgte dabei vollständig den Argumenten der Klägerin, nämlich dem aus dem Heilpraktikergesetz (§ 1 Abs. 2 HeilprG) i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Anspruch zur eigenverantwortlichen Anwendung podologischer Maßnahmen zur Krankenbehandlung. Ferner dass der Heilmittelbereich der Podologie durch das Berufsgesetz samt Ausbildungs- und Prüfungsverordnung selbstverständlich hinreichend ausdifferenziert und abgegrenzt ist. Und dass es einer höchstrichterlichen Entscheidung in Bezug auf einen SHP Podologie nicht bedarf, weil die Gesundheitsämter bereits kraft Verfassung an Recht und Gesetz gebunden sind.

Dass es nun doch zu einer eigenen Podologie-Entscheidung des BVerwG kommen wird, ist dem Umstand geschuldet, dass das beklagte Gesundheitsamt der Stadt Oldenburg kraft ministerieller Weisung Rechtsbehelfe gegen das Urteil des VG Oldenburg einlegen muss. Mit Blick auf die zu erwartende Erfolglosigkeit einer Berufung wurde dabei sogleich Einverständnis mit einer Sprungrevision zum BVerwG erklärt. Für die klagende Podologin bedeutet das: abermaliges jahrelanges Warten (für die Gesundheitsbehörden in Niedersachen offensichtlich ohne Interesse und Belang). Für den Berufsstand der Podologinnen und Podologen ist dieser Verfahrensweg dagegen letztlich zu begrüßen, um endlich einen die Behörden aller Länder quasiverbindlichen Richterspruch zu erhalten. Insoweit gebührt der Klägerin Dank und Anerkennung für ihre Geduld und Standhaftigkeit.

Über das Verfahren vor dem BVerwG wird der Bundesverband für Podologie weiter zeitnah unterrichten.

Dr. Karin Althaus-Grewe, Rechtsanwältin, Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Rechtsanwälte E&S, Kriftel, im Februar 2023

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