Schutzschirm für Heilmittelerbringer kommt

Der Referentenentwurf der COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung (COVID-19-VSt-SchutzVO) soll am Montag, 4. Mai 2020 im Bundesanzeiger veröffentlicht werden und einen Tag später in Kraft treten.

Für den Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 erhalten fast alle zugelassenen Podologinnen und Podologen einen finanziellen Ausgleich als Einmalzahlung für coronabedingte Umsatzausfälle.

Im Einzelnen:

  • Leistungserbringer, die bis zum 30. September 2019 zugelassen worden sind, erhalten 40 Prozent der Vergütung, die im vierten Quartal 2019 gegenüber den Krankenkassen abgerechnet wurden, einschließlich der von den Versicherten geleisteten Zuzahlung.
  • Leistungserbringer, die im Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis zum 31. Dezember 2019 zugelassen worden sind, erhalten 40 Prozent der Vergütung, die im vierten Quartal 2019 gegenüber den Krankenkassen abgerechnet wurden, mindestens jedoch 4.500 Euro, einschließlich der von den Versicherten geleisteten Zuzahlung.
  • Leistungserbringer, die im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 30. April 2020 zugelassen worden sind, erhalten pauschal 4500 Euro.
  • Leistungserbringer, die im Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis zum 31. Mai 2020 zugelassen worden sind, erhalten pauschal 3000 Euro.
  • Leistungserbringer, die im Zeitraum vom 1. Juni 2020 bis zum 30. Juni 2020 zugelassen worden sind, erhalten pauschal 1500 Euro.

Unberücksichtigt bleiben hingegen Leistungserbringer, die im vierten Quartal nicht abgerechnet haben. Damit bleibt der Entwurf hinter den Forderungen zurück. Bei der Hygienepauschale wurde gegenüber dem ersten Entwurf ebenfalls nicht nachgebessert – pro Verordnung können zusätzlich 1,50 Euro für den erhöhten Hygieneaufwand bis zum 30. September 2020 abgerechnet werden. Angesichts der um ein Vielfaches gestiegenen Preise bei Mundschutz und Desinfektionsmitteln ist ein Betrag von 0,25 bis 0,50 Euro pro Behandlung keinesfalls kostendeckend. Die Pauschale muss nicht verordnet werden.

Für die Ausgleichszahlung erfolgt keine Anrechnung anderer finanzieller Hilfen, sie wird auch bei bereits erhaltener Soforthilfe uneingeschränkt gezahlt. Der Antrag kann frühestens vierzehn Tage nach Inkrafttreten der Verordnung, also ab 20. Mai 2020 und bis spätestens 30. Juni 2020 bei der zuständigen Zulassungsstelle (ARGE der Krankenkassen) gestellt werden. Die Auszahlung erfolgt ebenfalls über die jeweilige ARGE. Ein Antragsformular liegt derzeit noch nicht vor, der GKV Spitzenverband ist angehalten, die Modalitäten bis zum 15. Mai 2020 konkret auszugestalten.

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