Reform des Rechts zur BGB-Gesellschaft zum 01.01.2024 in Kraft getreten

Seit dem 1. Januar 2024 unterscheidet das Gesetz zwischen einer rechtsfähigen und einer nichtrechtsfähigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR; auch BGB-Gesellschaft).

Für podologischen Praxen, die in der Rechtsform der GbR arbeiten, ändert sich zunächst nichts, da nach einer gesetzlichen Vermutung alle GbRs, die gegenüber Dritten am Rechtsverkehr teilnehmen, rechtsfähige GbRs sind. Allerdings besteht unter bestimmten Umständen die Pflicht zur Eintragung der GbR ins Gesellschaftsregister als eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR).

Der Bundesverband für Podologie unterrichtet seine Mitglieder im nächsten Newsletter über die Voraussetzungen einer Eintragungspflicht und wie sich Praxen nach den neuen gesetzlichen Regelungen bzgl. ihrer Rechtsform bezeichnen sollen.

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