Corona-Einschränkungen: Bund und Länder einigen sich auf vorsichtige Schritte

Noch ist nichts beschlossen, aber: Neben den bisherigen Wirtschaftlichen Hilfen von Bund und Land, z.B. Soforthilfe, Kurzarbeitergeld, Kredite, ist mit dem geplanten Rettungsschirm für Heilmittelpraxen eine weitere Unterstützung in der Corona-Krise in Sicht. Diese Unterstützung ist auch dringend erforderlich, denn durch die behördlich angeordnete Tätigkeitsbeschränkung auf medizinisch notwendige Leistungen und Terminabsagen der Patienten entstehen Umsatzeinbußen, die nicht nachgeholt werden können.

Der Entwurf der SARS-CoV-2-Schutzverordnung sieht vor, an jeden zugelassenen Leistungserbringer für den Zeitraum April bis Juni 2020 eine einmalige Ausgleichszahlung in Höhe von 40 Prozent der im vierten Quartal 2019 für Heilmittelverordnungen erhaltenen Vergütung zu leisten. Die Ausgleichszahlung ist nicht rückzahlbar und wird nicht auf bereits erhaltene Zuschüsse angerechnet.

Für Neuzulassungen innerhalb des vierten Quartals 2019 soll der dreifache Wert der Abrechnung aus Januar 2020 maßgeblich sein. Für Neuzulassungen im Januar und Februar 2020 sind Sonderregelungen mit einem maximalen Zuschuss von 1.500 €uro pro Monat bzw. 4.500 Euro für den Zeitraum von April bis Juni 2020 vorgesehen.

Die Ausgleichszahlung wird bei der zuständigen Zulassungsstelle (ARGE) zu beantragen sein und soll innerhalb von 10 Werktagen ab Antragseingang angewiesen werden.

Für die durch SARS-CoV-2 bedingten erhöhten Hygienemaßnahmen ist ein zusätzlicher Pauschalbetrag von 1,50 Euro für jede Verordnung vorgesehen, die bis zum 30. September 2020 gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet wird. Der GKV Spitzenverband soll hierfür eine bundeseinheitliche Positionsnummer festlegen. Die Pauschale muss nicht verordnet werden.

Die vielfältigen Maßnahmen und die zügige Umsetzung zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen in der Coronakrise sind zu begrüßen. Ebenfalls zu begrüßen ist die Auszahlung über nur eine Auszahlungsstelle pro Bundesland sowie die kurze Auszahlungsfrist. Nachbesserungsbedarf ergibt sich hinsichtlich des Pauschalbetrags pro Verordnung für erhöhte Hygieneaufwendungen, insbesondere vor dem Hintergrund von enormen Preissteigerungen.

Vor der Beschlussfassung haben die Heilmittelverbände bis zum 20.04.2020 Gelegenheit zur Stellungnahme.

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