Rücksendung der Anerkenntniserklärungen – Erinnerung

Der GKV-Spitzenverband informierte uns, dass bislang viele der derzeit kassenzugelassenen Podolog*innen die Anerkenntniserklärung für den neuen Vertrag nach § 125 Abs. 1 noch nicht eingesandt haben.

Was passiert, wenn die Anerkenntniserklärung nicht fristgerecht eingesandt wird?
Erfolgt die Einsendung der Anerkenntniserklärung nicht fristgerecht bis zum 30.06.2021, erlischt die Zulassung am 01.07.2021 automatisch. Führen Sie ab diesem Datum dennoch Behandlungen auf Heilmittelverordnung durch, können diese nicht mehr abgerechnet werden. Entscheiden Sie sich dann in der Folgezeit für eine Wiederzulassung, müssen sie das komplette Zulassungsverfahren nach den Regeln des Vertrages nach § 125 abs. 1 SGB V durchlaufen.

Riskieren Sie nicht den Verlust Ihrer Zulassung und senden die Anerkenntniserklärung (Anlage 6) bis zum 30.06.2021 per Brief, Fax oder E-Mail an die zuständigen ARGE Heilmittelzulassung.

Kontaktdaten Ihrer zuständigen ARGE Heilmittelzulassung finden Sie hier: https://www.bv-fuer-podologie.de/die-argen-der-heilmittelzulassung.html. Ganz bequem können sie die Anerkenntniserklärung auch auf dem Webportal der ARGEn Heilmittelzulassung hochladen: https://www.zulassung-heilmittel.de/

Die Anerkenntniserklärung haben wir für Sie im Mitgliederbereich auf unserer Website unter „Krankenkassenverträge und -vergütungen“ hinterlegt. Bei Problemen leisten wir gerne auch Hilfestellung.

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