Kostenpauschale in Pflegeeinrichtungen?

 

 

Darf eine Pflegeeinrichtung von Podologen für dort erbrachte therapeutische Leistungen eine Kostenbeteiligung verlangen? Diese Frage ist nicht ganz neu, wird in jüngster Zeit aber immer häufiger gestellt.

Natürlich tragen auch Pflegeeinrichtungen die Last der gestiegenen Energie- und Nebenkosten. Eine Umlage an externe Leistungserbringer ist jedoch abzuweisen. Pflegeeinrichtungen, die für die Behandlung der Bewohner eine Pauschale für Wasser, Strom, Handtücher etc. von externen Leistungserbringern fordern, ist ein rechtswidriges Verlangen in Form eines Vertrages zu Lasten Dritter anzunehmen.

Pflegeeinrichtungen haben in der Regel keine vertragliche Beziehung mit privaten therapeutischen Praxen. Eine Vertragsbeziehung in Form eines Behandlungsvertrages, besteht ausschließlich zwischen der Therapiepraxis und dem Patienten. Die Einrichtung ist nicht berechtigt, in die Vertragsbeziehung Therapeut - Patient einzugreifen und darauf Forderungen zu erheben.

Leistungen der Pflegeeinrichtungen, die nicht dem Pflegevertrag unterliegen, jedoch von der Einrichtung erbracht werden, fallen unter die sogenannten Hotelkosten und sind vom Bewohner privat zu finanzieren. Diese Hotel-kosten umfassen die Kosten für Unterkunft und Verpflegung, dazu gehören z. B. Wäsche, Wasser- und Energieverbrauch, Mahlzeiten und Zimmer-reinigung. Sie werden in einem Vertrag zwischen Bewohner und Einrichtung geregelt. Eine Anpassung des Vertrages ist Angelegenheit zwischen den Vertragsparteien.

 

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