Vertragsanpassung zum 1. Juli 2024 – Wegfall der Bearbeitungsgebühr

Pressemitteilung

Hamm, Kassel, Bad Schalbach, 21. Juni 2024: Die maßgeblichen Berufsverbände der Podologie und der GKV Spitzenverband haben sich auf Änderungen des Vertrages nach § 125 SGB V über podologische Therapie verständigt. Die Anpassungen zielen auf eine Reduzierung der unterschiedlichen Vertragsauslegung ab und besiegeln den Wegfall der Bearbeitungsgebühr bei nachträglichen Korrekturen. Sie treten mit der zweiten Vergütungsstufe am 1. Juli 2024 in Kraft.

Neben dem Aufheben der Bearbeitungsgebühr wurden mehrere Anpassungen, insbesondere in Anlage 1a, 1b und 3 vorgenommen. Nachfolgend einige Beispiele:

Feste Abkürzungen zur Darstellung der Maßnahmen
Mit der Festlegung bestimmter Abkürzungen für die Maßnahmen auf der Verordnungsrückseite wurde die einheitliche Anwendung in Anlage 1a und 1b des Vertrags geregelt. Klarstellend wurde in Anlage 3 des Vertrags die Anwendung der Abkürzungen fixiert: Sie können bereits in der ersten Zeile angewandt werden.
 
Eingangs- und Erstbefundung gelten als Behandlungsbeginn
Die Eingangs- und Erstbefundungen gelten als Behandlungsbeginn innerhalb 28 Tagen nach Ausstellung. Diese Ergänzung war erforderlich, da die Leistungen unmittelbar im Zusammenhang mit der Therapie stehen, jedoch nicht die eigentliche Therapieleistung abbilden.
 
Änderungen auf Verordnungen durch vertretungsberechtigte Ärzte
Änderungen oder Ergänzungen auf Verordnungen können bei Abwesenheit des Verordners künftig auch von vertretungsberechtigten Ärzten vorgenommen werden. Zusätzlich zur Unterschrift und Datumsangabe legitimiert der ärztliche Vertreter seine Berechtigung mit seinem Arztstempel.
 
Konkretisierung therapierelevanter Diagnosen
Die Diagnosen in den Diagnosegruppen NF und QF sind in Anlage 3 klarer gefasst worden und weisen eindeutig auf die Angabe einer sensiblen oder sensomotorischen Neuropathie oder ein neuropathisches Schädigungsbild als Folge eines Querschnittsyndroms hin.
 
Neu in Anlage 3: „Begründung“ mit Hinweisen
Mit dem neu eingefügten Hinweisfeld „Begründung“ in Anlage 3 werden die erforderlichen Angaben im Zusammenhang mit der Nagelspangenbehandlung erläutert und Korrekturmöglichkeiten aufgezeigt.
 
„Es ist uns eine große Herzensangelegenheit, die Regularien im Sinne der Leistungserbringer fortzuentwickeln. Einige Schwerpunkte, z. B. den Wegfall der Bearbeitungsgebühr, haben wir mit unserem Verhandlungspartner einvernehmlich lösen können.“ zeigt sich Präsidentin Martina Schmidt zufrieden.

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Der Bundesverband für Podologie e.V., der Deutsche Verband für Podologie (ZFD) e.V. und der Verband Deutscher Podologen (VDP) e.V. sind die maßgeblichen Heilmittelverbände im Bereich der Podologie und vertreten die beruflichen und berufspolitischen Interessen der Podologinnen und Podologen im gesamten .

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Pressekontakt:

Bundesverband für Podologie e.V.
Sachsenweg 9
59073 Hamm
 

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