Schulgeldfreiheit im Saarland
Pressemitteilung
Hamm, Kassel, 30. August 2024: Auf Anfrage des Bundesverbandes für Podologie und des Deutschen Verbandes für Podologie an das saarländische Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit zur Umsetzung der Schulgeldfreiheit bestätigte Minister Dr. Magnus Jung die Notwendigkeit der Schulgeldfreiheit, um dem Fachkräftemangel entgegen zu wirken und die Attraktivität des Berufes der Podologie zu steigern.
Der Minister informierte, dass eine Umsetzung der Schulgeldfreiheit im Bereich der Podologie bislang mangels eines speziellen Haushaltstitels nicht möglich war. Dieser bislang bestandenen Problematik hat man sich angenommen und für die Rechnungsjahre 2024/2025 erstmals Haushaltsmittel für die Umsetzung einer schulgeldfreien Podologieausbildung im Saarland veranschlagt.
Ferner wurde eine Förderrichtlinie erlassen, die mit Wirkung zum 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist. Aufgrund dieser Förderrichtlinie erhalten die staatlich anerkannten Schulen grundsätzlich für jeden monatlich besetzten Ausbildungsplatz einen Förderbetrag. Die Förderrichtlinie stellt die Grundlage dar, um eine attraktive Ausbildung im Saarland sowie die Sicherung einer ausreichenden Anzahl an Fachkräften im Bereich der Podologie zu gewährleisten.
Mit der Bereitstellung der Fördermittel für die Finanzierung der Podologieausbildung wird nun auch die finanzielle Belastung der Podologieschülerinnen und – schüler im Saarland gemildert. Baden-Württemberg, Hamburg und Sachsen-Anhalt sind die verbliebenen Bundesländer, in denen die Auszubildenden der Podologie noch immer schulgeldpflichtig sind.
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Der Bundesverband für Podologie e.V. und der Deutsche Verband für Podologie (ZFD) e.V. vertreten als maßgebliche Heilmittelverbände im Bereich der Podologie die beruflichen und berufspolitischen Interessen der Podologinnen und Podologen im gesamten Bundesgebiet.
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Der Bundesverband für Podologie e.V.
Der Bundesverband für Podologie e.V. wurde 1946 in Hamburg gegründet und 1948 im Vereinsregister Hamburg eingetragen. Er ist maßgebliche Spitzenorganisation gemäß § 125 SGB V und vom Bundesamt für Justiz bestätigter qualifizierter Wirtschaftsverband.
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