PRESSEMITTEILUNG

Landgericht Köln: Zertifikate von Fußpflegeschulen irreführend – Begriff „examiniert“ bleibt staatlichen Berufen vorbehalten

Köln, 06.08.2026 – Das Landgericht Köln hat in einem vom Bundesverband für Podologie angestrengten Verfahren nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zur Irreführung im Bereich der privaten Fußpflegeausbildung eine deutliche Meinung vertreten. Es sah die Vergabe von Abschlusszertifikaten einer Fußpflegeschule, die den Eindruck einer medizinischen oder staatlich reglementierten Ausbildung erwecken, als irreführend an.

Täuschung über Qualifikation und staatliche Anerkennung

Im Zentrum des Rechtsstreits standen Werbeaussagen und Zertifikatsbezeichnungen, die den Anschein einer geschützten oder medizinisch fundierten Qualifikation erweckten. Das Landgericht Köln sah folgende Praktiken als irreführend an:

  • Die Ausstellung von Zertifikaten über einen Abschluss als „Fachfußpflege nach medizinischen Richtlinien – ärztlich geprüft“
  • Die Ausstellung von Zertifikaten über einen Abschluss als „Examinierte Fachfußpflege nach medizinischen Richtlinien“

Besonders deutlich positionierte sich die Kammer bei der Verwendung des Begriffs „examiniert“. Das Gericht stellte klar, dass dieser Begriff regelhaft in Verbindung mit einem staatlich geregelten Ausbildungsberuf und einer behördlich überwachten Prüfung steht. Die Nutzung dieser Bezeichnung im Kontext privater, nicht staatlich anerkannter Fußpflegekurse führt die Marktteilnehmer systematisch in die Irre.

Wegweisender Erfolg für Abgrenzung zur Podologie

Das Urteil markiert einen entscheidenden Meilenstein für die Rechtssicherheit in der Branche und den Schutz von Verbrauchern. Noch in früheren Verfahren – wie etwa vor dem Landgericht Dresden – wurde der Begriff „Fachfußpflege“ teils als nicht irreführend eingestuft. Das Urteil aus Köln schafft hier eine deutlich strengere und klarere Linie im Interesse des Verbraucherschutzes.

Die Entscheidung stärkt zudem die Abgrenzung zwischen kosmetischen Fußpflegern und dem gesetzlich geschützten Podologen: „Während Podologinnen und Podologen eine zweijährige, staatlich geregelte Ausbildung mit staatlichem Examen absolvieren müssen, dürfen private Schulungsanbieter ihren Absolventen durch irreführende Begrifflichkeiten nicht den Anschein einer vergleichbaren Qualifikation verleihen.“, so Jeannette Polster, 1. Vorsitzende.

Über die rechtlichen Hintergründe

Die Abgrenzung zwischen der kosmetischen Fußpflege und der Podologie ist seit dem Inkrafttreten des Podologengesetzes (PodG) immer wieder Gegenstand wettbewerbsrechtlicher Auseinander-setzungen. Urteile wie das des LG Köln tragen dazu bei, den Missbrauch akademisch oder staatlich anmutender Berufsbezeichnungen im Gesundheits- und Dienstleistungssektor einzudämmen.

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Der Bundesverband für Podologie e.V.

Der Bundesverband für Podologie e.V. wurde 1946 in Hamburg gegründet und 1948 im Vereinsregister Hamburg eingetragen. Er unterhält Landesgruppen und vertritt die beruflichen und berufspolitischen Interessen der Podologinnen und Podologen im gesamten Bundesgebiet. Er ist maßgeblicher Spitzenverband gemäß § 125 SGB V und vom Bundesamt für Justiz anerkannter qualifizierter Wirtschaftsverband.

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Pressekontakt:

Bundesverband für Podologie e.V.
Bahnhofstraße 17
07768 Kahla

E-Mail: presse@bv-fuer-podologie.de

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