Podologische Therapie ab 04.05.2020
Ab dem 04.05.2020 ist in den meisten Bundesländern die Beschränkung für Podologiepraxen auf medizinisch notwendige Leistungen aufgehoben. Damit ist wieder das gesamte Leistungsspektrum, einschließlich präventiver und nachsorgender Maßnahmen, in folgenden Bundesländern grundsätzlich möglich:
Bayern, Baden-Württemberg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen.
In folgenden Bundesländern gelten aktuell noch Beschränkungen:
- Berlin: medizinisch notwendige Behandlungen
- Brandenburg: medizinisch notwendige Behandlungen
- Bremen: dringend notwendige Gesundheitsleistungen
- Hamburg: nur notwendige medizinische Leistungen
- Mecklenburg-Vorpommern: medizinisch notwendige Behandlungen
- Niedersachsen: Behandlungen, die ärztlich veranlasst und unaufschiebbar sind
In einigen der vorgenannten Länder sollen in den kommenden Tagen eventuell weitere Lockerungen vorgenommen werden.
Zu den für Podologen ohnehin geltenden hohen Hygieneanforderungen ist weiterhin zu beachten:
- keine Behandlung krankheitsverdächtiger Patienten
- Kontaktreduzierung durch Vermeidung von Wartezeiten
- bei der therapienotwendigen Unterschreitung des Mindestabstands müssen Mund-Nasen-Schutz-Pflicht für Patienten (Praxis muss diese nicht zur Verfügung stellen)
- alle Patienten sollen nach Betreten des Betriebes Hände waschen oder Hände desinfizieren, Flüssigseife und Einmalhandtücher oder Händedesinfektionsmittel sind zur Verfügung zu stellen
- Räume häufig und gründlich lüften
- regelmäßige Desinfektion aller Kontaktflächen (z.B. Türklinken, Kugelschreiber, Kleiderbügel etc.)
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