Podologinnen und Podologen können zur Impfgruppe mit höchster Priorität zählen!

Die Coronavirus-Impfverordnung (CoronaIMpfV) vom 08.02.2021 dient einer ethisch fundierten, gerechten Verteilung der Impfstoffe, die gerade zu Beginn der Impfstoffherstellung noch rar und nicht für alle Bevölkerungsgruppen erhältlich sind. Ziel ist es, solchen Menschen als erstes eine Impfung zu ermöglichen, die aufgrund ihres Alters oder ihres Gesundheitszustandes ein signifikant höheres Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf haben sowie solchen Personen, die diese Menschen behandeln.

  • Podologinnen und Podologen bzw. Heilmittelerbringer allgemein, die in stationären geriatrischen Einrichtungen regelmäßig unmittelbaren Patientenkontakt haben, zählen deshalb nach der Verordnungsbegründung zu § 2 Abs. 1 Nr. 2 CoronaImpfV zu den Personen mit höchster Priorität für einen Anspruch auf Schutzimpfung. Dasselbe gilt für Heilmittelerbringer, die im Rahmen ambulanter Pflege regelmäßig ältere Menschen behandeln (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 CoronaImpfV).
  • Schutzimpfungen mit erhöhter Priorität erhalten Heilmittelerbringer allgemein mit „regelmäßigem unmittelbarem Patientenkontakt“ (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 CoronaImpfV), worunter allgemein die in Praxen tätigen Heilmittelerbringer fallen. Diese Prioritätseinstufung gilt auch für sonstige, z.B. mit reinen Verwaltungs- und Organisationsaufgaben betrauten Personen, die in diesen medizinischen Einrichtungen tätig sind (§ 4 Abs. 1 Nr. 6 CoronaImpfV).

Folge- und Auffrischimpfungen müssen mit dem gleichen Impfstoff erfolgen wie bei der Erstimpfung (§ 5 Abs. 1 Satz 2 CoronaImpfV). Der Nachweis der Priorisierung erfolgt gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Corona-ImpfV durch eine Bescheinigung der Einrichtung oder des Unternehmens. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung entwickelt und betreibt ein standardisiertes Modul zur telefonischen und digitalen Vereinbarung von Terminen in den Impfzentren, das den Ländern zur Organisation der Impfvergabe zur Verfügung gestellt wird (§ 6 Abs. 1 CoronaImpfV).

Autorin: Dr. Karin Althaus-Grewe

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