Orthonyxiebehandlung durch Podologen ist zulässig

In den vergangenen Monaten erreichten uns besorgte Anfragen von Mitgliedern, ob sie weiterhin eine Orthonyxiebehandlung zulässiger Weise durchführen könnten. Dies sei ihnen nach neuester Rechtslage trotz abgeschlossener Ausbildung und abgelegter staatlicher Prüfung verwehrt. Hintergrund ist offenbar das Urteil des Bundessozialgerichts vom 18.12.2018 (Az.: B 1 KR 34/17 - Orthonyxiebehandlung), wonach eine Spangenbehandlung wegen des Arztvorbehalts nach § 28 Abs. 1 SGB V ausschließlich von einem Arzt vorzunehmen ist. Das BSG hatte zugleich das Vorliegen eines sogenannten Systemversagens im Sinne des § 138 SGB V verneint mit der Folge, dass ein Kostenerstattungsanspruch der Klägerin des Verfahrens gemäß § 13 Abs. 3 SGB V nicht vorlag.

Das Urteil des BSG ist indes im Rahmen der Erörterung eines Anspruchs abrechenbarer Krankenbehandlung gemäß §§ 27 Abs. 1 Nr. 3, 32 Abs. 1 SGB V zu sehen. Da sich abrechenbare Leistungen gemäß § 92 Abs. 1, Abs. 6 SGB V aus dem Heilmittelkatalog ergeben, dieser aber für den Bereich der Podologie die Spangenbehandlung (noch) nicht vorsieht, kommt für diese Maßnahme ein krankenversicherungsrechtlicher Behandlungs- und damit Abrechnungsanspruch derzeit nicht in Betracht. Hiervon klar zu unterscheiden ist die berufsrechtliche Frage der Zulässigkeit der Orthonyxiebehandlung durch Podologen. Diese sind als ausgebildete und staatlich geprüfte Therapeuten selbstverständlich befugt, Spangenbehandlungen als eine heilkundliche Maßnahme gemäß § 1 Abs. 2 HeilprG durchzuführen, wenn dies unter Anordnung eines Arztes bzw. eines Heilpraktikers erfolgt. Bei Vorliegen einer Sektoralen Heilpraktikererlaubnis (SHP) ist sogar vollständig eigenverantwortliches Handeln von Podologen beim Setzen von Nagelspangen möglich.

Der Bundesverband kann deshalb beruhigend erklären, dass das o.g. Urteil des BSG kein Verbot des Handelns von Podologen im Bereich der Orthonyxie bedeutet. Eine andere Frage ist die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung dieser Therapie. Mit Blick auf den hohen therapeutischen Nutzen von Nagelkorrekturspangen ist eine Aufnahme der Orthonyxiebehandlung in den Katalog gesetzlich abrechenbarer Leistungen der podologischen Heilmittelerbringung aus Sicht des Bundesverbandes für Podologie unabdingbar. Dies gilt umso mehr unter dem medizinischen Leitsatz, konservativen Behandlungsmethoden den Vorrang vor operativen Maßnahmen zu geben.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA), Unterausschuss Veranlasste Leistungen, prüft derzeit die Aufnahme der Nagelkorrekturbehandlung durch Podologen in den Heilmittelkatalog. Die Beschlussfassung ist für November 2021 geplant.

Dr. Karin Althaus-Grewe und Jeannette Polster, im November 2020

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