"Medizinische Fußpflege" - auch für Nichtpodologen zulässig?

Häufig wird die Bezeichnung „Medizinische Fußpflege“ bei der Werbung von Nichtpodologen, d.h. bei nur kosmetischen Fußpflegern angetroffen. Diese berufen sich dabei auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 2013, worin dieser erklärt hatte, dass die Berufsbezeichnung „Medizinischer Fußpfleger“ ausgebildeten Personen vorbehalten ist, für die Tätigkeit jedoch die Bezeichnung „Medizinische Fußpflege“ auch von kosmetischen Fußpflegern verwendet werden darf.

Leider wird häufig ein Zusatz überlesen, wonach diese Bezeichnung nur „im Rahmen der allgemeinen rechtlichen Regelungen (insbesondere § 1 HeilprG)“ zulässig ist. Hinter dieser belanglos scheinenden Formulierung verbirgt sich dabei eine erhebliche Hürde: Soweit die angebotene Tätigkeit Ausübung der Heilkunde im Sinne des § 1 HeilprG darstellt, dürfen kosmetische Fußpfleger mit ihrer Durchführung nach den „allgemeinen rechtlichen Regelungen“ nicht werben und insoweit auch nicht die Bezeichnung „Medizinische Fußpflege“ verwenden. Deshalb lautet der zweite Leitsatz des BGH-Urteils auch dahingehend, dass Zulässigkeit nur für die „erlaubnisfreie Tätigkeit einer medizinischen Fußpflege“ besteht. Der Bundesverband für Podologie wird als Qualifizierter Wirtschaftsverband im Sinne des § 8b UWG diese Frage in Musterverfahren zur Klärung bringen.

Hinweis: Wettbewerbsrechtliche Fragen, die für die podologische Praxis von Bedeutung sind, werden im Seminar „Wettbewerbsrecht-Werbung“ am 09.02.2022, 18.00-19.00 Uhr dargestellt und erörtert (für Mitglieder des Bundesverbands kostenfrei). Dabei besteht auch die Möglichkeit, individuell Fragen zu stellen.

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