LSG NRW zur Erstattungsfähigkeit podologischer Leistungen ohne diabetisches Fußsyndrom

Mit Datum vom 28.03.2019 hat nunmehr auch das Landessozialgericht NRW (LSG) eine die Podologie stärkende Entscheidung im Hinblick auf eine Erweiterung der Erstattungsfähigkeit podologischer Leistungen gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen getroffen.

Das Gericht erachtet die „elektive Beschränkung der podologischen Behandlung in § 27 Abs. 1 S. 1 der Heilmittelrichtlinien auf Versicherte mit diabetischem Fußsyndrom aufgrund eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) für rechtswidrig“ (Rn. 60 der Urteilsgründe). Übersetzt bedeutet dies: Ist das Krankheitsbild eines gesetzlich Krankenversicherten mit dem eines diabetischen Fußsyndroms, auch bei anderer Grunderkrankung, im Wesentlichen vergleichbar, wäre es verfassungswidrig, diesen von der Leistung durch die gesetzliche Krankenkasse auszuschließen.

In diese Richtung tendierende Entscheidungen gab es in der Vergangenheit schon das eine oder andere Mal. Dementsprechend ist der GBA auch berufen, eine entsprechende Überprüfung der Heilmittelrichtlinien im Hinblick auf die podologische Therapie einzuleiten. Mit einem Ergebnis ist allerdings erst im Frühjahr 2021 zu rechnen.

Von daher hat das Urteil zweifelsohne eine gute Signalwirkung. Zu viel Euphorie ist aber – leider – noch fehl am Platz: Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, die vom LSG NRW zugelassene Revision wurde eingelegt und wird beim Bundessozialgericht unter dem Az. B 1 KR 18/19 R geführt.

Zurück

Einen Kommentar schreiben

Bitte rechnen Sie 2 plus 4.