Lockdown ab 16. Dezember 2020 – Podologiepraxen bleiben geöffnet

Am 13. Dezember 2020 haben die Bundeskanzlerin und die Regierungschefs*innen der Bundesländer weitere einschneidende Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Infektionsgeschehens beschlossen bzw. verlängert. Die Maßnahmen, mit u. a. verschärften Kontaktbeschränkungen und Schließungen bestimmter Geschäfte und Betriebe, gelten zunächst für den Zeitraum vom 16. Dezember 2020 bis zum 10. Januar 2021.

Weiterhin geöffnet bleiben Einrichtungen des Gesundheitswesens, somit auch podologische Praxen für medizinisch notwendige Behandlungen. Welche Leistungen vom Begriff „medizinisch notwendig“ umfasst sind, wird unterschiedlich ausgelegt. Der Bundesverband für Podologie e.V. hält an seiner Rechtsauffassung fest: Medizinisch notwendige Leistungen beschränken sich nicht nur auf verordnete Maßnahmen, sondern umfassen darüber hinaus auch präventive Maßnahmen, die noch keine Indikation zur Heilbehandlung aufweisen, ohne deren Durchführung jedoch absehbar ein gesundheitlicher Schaden entstehen oder erneut eintreten könnte. In diesem Sinne wird die Begrifflichkeit von einem Großteil der Gesundheitsbehörden ausgelegt.

Die Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz müssen nun in die Rechtsverordnungen der Bundesländer überführt werden. Bitte beachten Sie die jeweiligen Veröffentlichungen in Ihrem Bundesland. Von den regionalen Gesundheitsbehörden können im Bedarfsfall weitere Regelungen erlassen werden.

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