Krankschreibung per Telefon wieder möglich
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 7. Dezember 2023 beschlossen, die telefonische Krankschreibung wieder einzuführen. Sofern keine Videosprechstunde möglich ist, kann eine Arbeitsunfähigkeit auch nach telefonischer Anamnese bescheinigt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- der Patient muss in der Praxis bekannt sein
- es darf keine schwere Symptomatik vorliegen
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung über maximal fünf Kalendertage ausgestellt werden. Besteht die telefonisch festgestellte Erkrankung länger als fünf Kalendertage, muss für eine Folgebescheinigung die Arztpraxis aufgesucht werden.
Wurde eine Arbeitsunfähigkeit durch einen Praxisbesuch festgestellt, ist bei länger andauernder Krankheit eine Folgebescheinigung per Telefon möglich.
Die Regelungen zur Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit sind in der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (AU-RL) festgelegt.
Die Pressemitteilung des G-BA lesen Sie hier: Pressemitteilung