So war die DDG GmbH (Abrechnungsdienstleister der HEK) der Auffassung, der ICD-Schlüssel G63.2* sei als alleinige Diagnose nicht ausreichend und es müsse dann die Textdiagnose ergänzt werden. Die DDG GmbH kürzte die Rechnung um den vollen Betrag für sechs Behandlungen, was nach unserer Auffassung zu Unrecht geschah. Wir haben uns der Sache angenommen und die Klärung direkt mit der HEK herbeigeführt: Der angegebene ICD-Schlüssel ist korrekt und als alleinige Diagnose abrechnungsfähig. Die HEK hat die Absetzung zurückgenommen und ihre Abrechnungsvorgaben entsprechend geändert.

In einem weiteren Fall erfolgte eine Absetzung um zwei Behandlungen durch den Abrechnungsdienstleister der IKK Nord, die DAVASO GmbH. Der Versicherte wechselte im Laufe der Behandlungsserie zu einer anderen Krankenkasse und es wurden nur die Behandlungen erstattet, die in den Versicherungszeitraum der IKK Nord fielen. Auch hier haben wir uns direkt mit der IKK Nord in Verbindung gesetzt und die Angelegenheit zugunsten unseres Mitglieds klären können.

Zwar gibt es keine verbrieften Regelungen zur Abrechnung bei Kassenwechsel der Patienten, jedoch ist es i.d.R. üblich, dass die auf der Verordnung angegebene Krankenkasse die Leistungen übernimmt und kassenintern ein Ausgleich durchgeführt wird. Leistungserbringer haben keine Möglichkeit, einen Kassenwechsel ihrer Patienten nachzuvollziehen und sind dazu auch nicht verpflichtet.

Unsere Mitglieder können sich jederzeit zur Prüfung von Absetzungen an uns wenden.

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