Hygienepauschale und Rettungsschirm

Die Ausnahmeregelungen der gesetzlichen Krankenkassen aufgrund der Corona-Epidemie sind noch einmal angepasst und um die Abrechnungsregeln zur Hygienepauschale ergänzt worden.

Neu eingefügt wurden folgende Fristen:

  • Notwendige Änderungen bzw. Ergänzungen können mit Ausnahme des Heilmittels und der Verordnungsmenge bei Verordnungen vorgenommen werden, die ab 18.02.2020 ausgestellt wurden.
  • Eine Teilabrechnung von Verordnungen ist bis zum 31.05.2020 (Rechnungseingang bei der Krankenkasse) möglich.

Die Hygienepauschale von 1,50 Euro kann pro eingereichte Verordnung im Zeitraum vom 05.05.2020 bis 30.09.2020 (Rechnungseingang bei der Krankenkasse) unter der Positionsnummer 79944 abgerechnet werden. Nachberechnungen für vor dem 05.05.2020 abgerechnete Verordnungen sind nicht möglich. Für die Hygienepauschale müssen Patienten keine Zuzahlung entrichten.

Ausführliche Informationen stehen unseren Mitgliedern mit dem aktualisierten Merkblatt „Ausnahmeregelungen Krankenkassen“ im Mitgliederbereich unter Corona zur Verfügung.

Die grundlegenden Regelungen zum Rettungsschirm für zugelassene Leistungserbringer sind inzwischen von den mit der Auszahlung beauftragten ARGEn der Heilmittelzulassung fixiert:

  1. Der Antrag auf die Auszahlung der Ausgleichszahlungen kann frühestens ab 20.05.2020 und muss bis zum 30.06.2020 in elektronischer Form gestellt werden.
  2. Einen verbindlichen Antrag erhalten Sie ab 20.05.2020 auf der Homepage der ARGEn: https://www.zulassung-heilmittel.de/rettungsschirm.html
  3. Eine Übersendung des Antrags ist nur an die hierfür bestimmten Emailpostfächer möglich. Anträge an andere Postfächer oder per Post sowie formlose Anträge können nicht bearbeitet werden.
  4. Die Berechnung der Ausgleichszahlung erfolgt nach der Rechtsverordnung vom 04.05.2020 und den Durchführungsbestimmungen des GKV-Spitzenverbandes.
  5. Die Ausgleichszahlungen werden ausschließlich auf Ihre Bankverbindung erfolgen, die Sie bei der Arbeitsgemeinschaft Institutionskennzeichen (ARGE-IK) gemeldet haben. Sofern Sie ein Abrechnungszentrum dort hinterlegt haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Abrechnungsdienstleister.
  6. Bitte beachten Sie, dass von den ARGEn keine telefonischen Anfragen zum Rettungsschirm beantwortet werden können.

Weitere Details erhalten unsere Mitglieder, sobald diese vorliegen.

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