Hausbesuch – Was ist eine Soziale Gemeinschaft?

Gemäß § 2 Abs. 5 Anlage 2 Vertrag nach § 125 Abs. 1 SGB V über die Versorgung mit Leistungen der Podologie wird die soziale Gemeinschaft wie folgt definiert:

„Der Begriff „soziale Einrichtung“ in der Beschreibung zu Position 79934 bezeichnet Einrichtungen, die zur Pflege und Betreuung älterer, pflegebedürftiger Personen oder von Personen mit Behinderung dienen. Dies sind insbesondere Alten-, Pflege- und Behinderteneinrichtungen, Einrichtungen für die Kurzzeit- und Tagespflege, sowie Wohnformen, die auf die medizinische, soziale und therapeutische Betreuung älterer und/oder pflegebedürftiger Personen ausgelegt sind.“

Das Sozialgericht Berlin macht in einem Urteil (Az. S 71 KA 553/10) zur Einordnung des Hausbesuchs und des anzuwendenden Hausbesuchszuschlags die Abgrenzung am Prinzip der Selbst- und Fremdversorgung an den Kriterien Freizeit und Verpflegung fest. Für die Unterscheidung zwischen einem Hausbesuch in der häuslichen Umgebung (Pos.-Nr. 79933) und einem Hausbesuch in einer sozialen Einrichtung (Pos.-Nr. 79934) ist demnach maßgeblich, wie und durch wen der Alltag organisiert wird.

In diesem Zusammenhang lässt sich auch die häufig auftretende Frage, wie der Besuch eines Ehepaares abzurechnen ist, wenn beide einen Hausbesuch verordnet bekommen haben und die Therapie im unmittelbaren Zusammenhang erfolgt, beantworten:

In der Soziologie wird die Familie als soziale Gemeinschaft bezeichnet und definiert sich laut Duden als „aus einem Elternpaar oder Elternteil und mindestens einem Kind bestehende [Lebens]gemeinschaft“. Dieser Definition folgt auch das Statistische Bundesamt und konkretisiert, dass eine Familie immer aus zwei Generationen besteht.

Daraus schlussfolgernd ergibt sich die Antwort aus der Frage zur Behandlung von Ehepaaren im Hausbesuch: Ehepaare erfüllen nicht die Definition einer sozialen Gemeinschaft und sind bei der Einordnung der Hausbesuchspauschale jeweils mit der Position 79933 abrechnungsfähig.

Für unsere Mitglieder steht im internen Mitgliederbereich ein Merkblatt mit Schaubild zum Abruf bereit.

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