Hamburg: keine Testpflicht in der Podologischen Praxis!
Für Verunsicherung sorgte am 01.04.2019 ein Artikel in der Hamburger Morgenpost zur Negativ-Test-Vorlage bei „Dienstleistungen der Körperpflege und Körperhygiene“. Um es vorweg zu nehmen: Podologinnen und Podologen verrichten keine Dienstleistungen dieser Art: Ob mit oder ohne Kassenzulassung – Podologinnen und Podologen üben einen Heilberuf aus, der sich dadurch auszeichnet, Menschen mit körperlichen Leiden Linderung und bestenfalls Heilung zu verschaffen.
Die Verkündung im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt vom 01.04.2021 zu § 14 der Rechtsverordnung besagt lediglich, dass bei eben diesen vorgenannten Dienstleistungen ein Negativ-Test von Kundinnen und Kunden vorzulegen ist, wenn dies im Rahmen der Dienstleistung, bspw. bei der Bartrasur beim Friseur, erforderlich ist.
Für Podologinnen und Podologen ist § 10d der Rechtsverordnung entscheidend:
§ 10c Maskenpflicht bei Gesundheitsbehandlungen
(1) Während Gesundheitsbehandlungen, bei denen der Mindestabstand von 1,5 Metern unterschritten wird, gilt für Personen, die akademische Gesundheitsberufe oder Fachberufe des Gesundheitswesens ausüben, sowie Patientinnen und Patienten die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nach § 8. Die Maske darf vorübergehend abgelegt werden, wenn dies zur Durchführung der Behandlung oder einer sonstigen Dienstleistung zwingend erforderlich ist.
Aus der Rechtsverordnung ergeben sich für Hamburger Podologinnen und Podologen keine über den § 10d hinausgehenden Anforderungen hinsichtlich einer Testvorlage der Patientinnen und Patienten.
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