Gehäufte unberechtigte Absetzung von Verordnungen in Schleswig-Holstein

In jüngster Zeit kam es in Schleswig-Holstein vermehrt zu Absetzungen von Verordnungen, bei denen zwar der korrekte ICD-Schlüssel für das Diabetische Fußsyndrom, aber eine abweichende Textdiagnose auf der Verordnung angegeben wurde.

Nach Rücksprache mit der vdek Landesvertretung Schleswig-Holstein hat diese alle Abrechnungsdienstleister der Krankenkassen sowie die Landesvertretungen der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Vereinigung über die aktuelle Regelung informiert.

Entsprechend unserer Auffassung bestätigt die vdek Landesvertretung die Entweder-Oder-Regel: Eine Verordnung entspricht den Vorgaben der Anlage 3 der Rahmenempfehlungen, wenn der ICD-10-Code zumindest entweder das Diabetische Fußsyndrom, die diabetische Angiopathie oder die diabetische Neuropathie mittels ICD-10 deklariert.

Ist ein ICD-10-Code angegeben, der keine dieser drei Diagnosen enthält, muss die Diagnose im Klartext angegeben werden. Dazu sind wieder drei Varianten möglich: Entweder „Diabetisches Fußsyndrom mit Neuropathie“ oder „Diabetisches Fußsyndrom mit Angiopathie“ oder „Diabetisches Fußsyndrom mit Neuro- und Angiopathie“.

Haben auch Sie unberechtigte Absetzungen? Dann senden Sie gerne eine Mitteilung an service@bv-fuer-podologie.de

Unseren Mitgliedern steht als Service die Einzelfallprüfung zur Verfügung.

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