G-BA: Sonderregelungen für den Heilmittelbereich beschlossen

Aufgrund der Corona-Epidemie hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am 27. März 2020 für die Heilmittelrichtlinie zeitlich befristete Sonderregelungen beschlossen. Mit einer Aussetzung der Fristen und Vereinfachung bei der Ausstellung von Folgeverordnungen sollen die Praxen bürokratisch entlastet werden. Im Einzelnen:

• Folgeverordnungen können auch nach telefonischer Anamnese vom Vertragsarzt ausgestellt und postalisch an den Versicherten zugestellt werden. Voraussetzung dafür ist, dass zuvor aufgrund derselben Erkrankung eine unmittelbare Untersuchung durch den verordnenden Vertragsarzt erfolgt ist.
• Die Frist zum Beginn der Behandlung innerhalb von 28 Kalendertagen wird ausgesetzt.
• Im Rahmen des Entlassmanagements wird der Behandlungsbeginn von 7 auf 14 Kalendertage und der Behandlungsabschluss von 12 auf 21 Kalendertage erweitert.
• Die Aussetzung der 14-tägigen Frist zur Unterbrechung der Behandlung ist für den Bereich der Podologie nicht von Bedeutung.

Die Sonderregelungen der Heilmittel-Richtlinie unterliegen noch der Genehmigung durch das Bundesministerium für Gesundheit. Mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger sollen sie rückwirkend zum 9. März in Kraft treten und gelten vorerst befristet für alle bis zum bis zum 31. Mai 2020 ausgestellten Verordnungen.

Die von den gesetzlichen Krankenkassen getroffenen Ausnahmeregelungen vom 18. März 2020 für alle Behandlungen, die bis zum 30. April 2020 durchgeführt werden, haben weiterhin Bestand.

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