Fakten-Check Frequenzabweichung

Zurzeit treten gehäuft Missverständnisse in Bezug auf Frequenzabweichungen und Behandlungsunterbrechungen auf. Diese haben teils Rücksendungen der Verordnungen von einigen Abrechnungszentren der Leistungserbringer mit Korrekturaufforderungen oder gar Absetzungen vonseiten der Kostenträger zur Folge

Dabei wird von der Annahme ausgegangen, dass bei Urlaub, Krankheit oder Terminverschiebungen eine Begründung erfolgen muss oder sogar vom Arzt bestätigt werden soll.

Fakt:

Es gilt zu unterscheiden, ob es sich um Frequenzabweichungen oder Behandlungsunterbrechungen handelt – dies sind zwei verschiedene Konstellationen.

Die Frequenzabweichung betrifft ausschließlich Frequenzänderungen aus therapeutischen Gründen, wenn z. B. regelmäßig eine kürzere Frequenz aufgrund des Schädigungsbildes aus therapeutischer Sicht angezeigt ist. Diese erfolgt in Absprache mit dem Arzt und ist auf der Rückseite der Verordnung im Feld „Nach Rücksprache mit dem Arzt“ mit einem Kreuz bei „Abweichung von der Frequenz“ sowie dem Namenskürzel des Therapeuten und dem Datum der Rücksprache zu kennzeichnen. Eine Änderung durch den Arzt oder eine Begründung ist nicht erforderlich, vgl. lit. i) Anlage 3 des Vertrags nach § 125 Abs. 1 SGB V über die Versorgung mit Podologie.

Ebenso bedürfen Unter- oder -Überschreitungen der Frequenz von Plus/Minus 2 Kalendertagen keiner Begründung, vgl. § 7 Abs. 6 Vertrag nach § 125 Abs. 1 SGB V über die Versorgung mit Podologie.

Eine Behandlungsunterbrechung ist eine unregelmäßige oder gelegentliche Abweichung von der verordneten Frequenz, wie sie z. B. bei Urlaub, Krankheit oder Terminverschiebungen eintritt. Diese unregelmäßigen oder gelegentlichen Unterbrechungen müssen nicht begründet und schon gar nicht vom Arzt bestätigt werden, vgl. Nr. 11 Fragen-Antworten-Katalog (FAK) i.V.m. § 16 Abs. 4 Satz 5 HeilM-RL.

Im Ergebnis lässt sich festhalten, dass weder bei therapeutisch begründeten Frequenzabweichungen noch bei Behandlungsunterbrechungen Begründungen erfolgen müssen.

 

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