Fake & Fakt - Fortbildungspflicht

 
FAKE: Podologieschüler müssen nach ihrem Abschluss 2 Jahre keine Fortbildungen besuchen.
 
FAKT: Auch „frische“ Podologen müssen sofort, falls sie in kassenzugelassenen Praxen arbeiten, die Fortbildungspflicht nach Anlage 4 zum Podologievertrag nach § 125 SGB V erfüllen. Die Fortbildungspflicht gilt nicht, wenn der Therapeut keine Leistungen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgibt (z.B. Elternzeit). Der Betrachtungszeitraum richtet sich immer nach dem zugelassenen Leistungserbringer.
 
Für die weitere Beratung steht unseren Mitgliedern die Geschäftsstelle per Telefon und E-Mail zur Seite.

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