Fake & Fakt - Befreiungsausweis

FAKE 1:   Der Ausweis müsse kopiert und der Patientenakte beigelegt werden.

FAKE 2:   Eine Kopie des Ausweises müsse mit der Abrechnung an das Abrechnungszentrum geschickt werden.

FAKT: Es gibt keine Verpflichtung, einen Befreiungsausweis zu kopieren. Der Podologievertrag verpflichtet lediglich dazu, den Befreiungsstatus zu überprüfen. Ebenso gibt keine Verpflichtung, diese Kopie der Patientenakte beizulegen oder einem Abrechnungsdienstleister zuzusenden. Für die praxisinterne Übersicht genügt ein Hinweis in der Patientenakte. An die Abrechnungszentren genügt ein Hinweis bei Wechsel des Befreiungsstatus auf der Verordnungsrückseite bzw. bei Fehlen oder fehlerhafter Ausstellung eine Ergänzung oder Änderung des Kreuzes auf der Vorderseite. Diese kann vom Leistungserbringer eigenständig vorgenommen werden.

Für die weitere Beratung steht unseren Mitgliedern die Geschäftstelle per Telefon und E-Mail zur Seite - sowie das Merkblatt Zuzahlung im internen Mitgliederbereich unsere Webseite.

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