Fachfußpflegerin - ärztlich geprüft???
Nach einer erfolglosen Abmahnung der Anbieterin dieser „Aus- und Weiterbildungen“, die ihrerseits keine Podologin ist, lässt der Bundesverband für Podologie nun von der am Landgericht Dresden eingerichteten Wettbewerbskammer die Zulässigkeit solcher Angebote und Bezeichnungen prüfen.
Nach richtiger Rechtseinschätzung handelt es sich um eine verbotene Irreführung sowohl der späteren Patienten der „ärztlich geprüften FachfußpflegerInnen“ als auch der Kursteilnehmer, die die Kurse gutgläubig besuchen und bezahlen.
Den Preis ihrer Schulungen hat die Beklagte bislang nicht verraten. Vielleicht auch, weil sie Unterstützung durch die Behörden zur Arbeitsförderung erhält, welche die Schulungen (bislang) als förderwürdig einstufen.
Der Bundesverband für Podologie e.V. ist durch das Bundesamt für Justiz anerkannter Qualifizierter Wirtschaftsverband und damit nach § 8b UWG befugt, wettbewerbswidriges Verhalten in dem ihm satzungsgemäß zugewiesenen Bereich zu ahnden. Die Qualifikation wird nach den strengen Prüfkriterien des Bundesamts für Justiz nur solchen Verbänden zugesprochen, die sich nachweislich für die werblichen Interessen ihrer Mitglieder einsetzen, zum Beispiel durch Schulungen, fortlaufende Rechtsberatung im Bereich des Wettbewerbsrechts und ggf. Verfolgung von unlauteren, den Berufsstand schädigenden Verhaltensweisen.
Dr. Karin Althaus-Grewe, Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz; E&S Kriftel, 09/23