Erweiterte Maskenpflicht

Seitdem 19.01.2021 ist klar: In Bussen, Bahnen und beim Einkaufen müssen ab dem Wochenende 23./24. Januar grundsätzlich medizinische Masken getragen werden. Doch was bedeutet das für die Behandlungen in der Podologischen Praxis?

Auch Ihre Patienten sollten nun während der Behandlung eine medizinische Maske tragen. Tücher, Schals und andere Kleidungsstücke reichen nicht mehr aus. Als medizinische Maske gelten OP-Masken oder FFP2 Masken, einzig in Bayern muss grundsätzlich eine FFP2 Maske getragen werden. Natürlich bestehen auch Ausnahmen von diesen Regelung für Kinder bis 6 Jahre und Personen, die aufgrund von Atemwegserkrankung eine Befreiung von der Maskenpflicht vorlegen können.

Die Masken müssen von den Patienten selbst mitgebracht werden, Sie müssen diese nicht zur Verfügung stellen.

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