Elektronische Gesundheitskarte (eGK) datenschutzrechtskonform - Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 20.01.2021 (Az.: B 1 KR 7/20 R)

Das BSG hat am 20.01.2021 bestätigt, dass Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich nur dann in Anspruch genommen werden können, wenn Versicherte ihre elektronische Gesundheitskarte (eGK) vorlegen. Dabei handelt es sich um eine sogenannte Obliegenheit der Patienten. Die Klägerin des Verfahrens wollte anstelle der eGK über einen (papiergebundenen) Berechtigungsnachweis Zugang zu ärztlichen Leistungen erhalten. Sie argumentierte, die Verwendung der eGK verletze sie in ihren Grundrechten, da die darauf gespeicherten besonders sensiblen Gesundheitsdaten nicht ausreichend gesichert seien.

Das BSG bestätigte zunächst, dass Vorschriften des Datenschutzes selbstverständlich auch im System der gesetzlichen Krankenversicherung Anwendung finden und zu beachten sind. Eine Verletzung der Datenschutzbestimmungen und damit des Rechts der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung hielt das BSG jedoch nicht für gegeben. Es begründete dies mit drei wichtigen Argumenten:

  • Der Einsatz der eGK soll Wirtschaftlichkeit, Qualität und Transparenz der Behandlung sicherstellen und zugleich Missbrauch von Sozialleistungen bei der Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen verhindern; ferner auch die Abrechnung mit den Leistungserbringern erleichtern.
  • Dabei ist die Datenverarbeitung auf das notwendige Maß beschränkt.
  • Erkannte Sicherheitsmängel der Telematikinfrastruktur und der eGK wurden durch das Patientendatenschutzgesetz beseitigt, so dass die Patientendaten ausreichend geschützt sind; darüber hinaus bestehen Betroffenenrechte und die Aufsicht durch die Datenschutzbehörden.

Das Urteil des BSG ist wichtiges Signal und zugleich Bestätigung für die Zukunftsgerichtetheit der digitalen Verarbeitung von Gesundheitsdaten im System der gesetzlichen Krankenversicherung. Digitale Heilmittelverordnungen – die in den kommenden Jahren auch Einzug in die podologischen Praxen halten werden - setzen voraus, dass Podologinnen und Podologen, wollen sie innerhalb des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung arbeiten, über die erforderliche digitale Infrastruktur verfügen.

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