Der Schüler (Praktikant) in der podologischen Praxis – Rechte und Pflichten

  1. Podologieschüler, vereinzelt immer noch und insbesondere in der Vergangenheit als „Praktikant“ bezeichnet, in den Podologiepraxen sind solche, die im Rahmen ihrer berufsschulischen Ausbildung die erforderlichen Praktikumsstunden gemäß Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Podologie absolvieren. Die Schüler befinden sich bereits seit längerer Zeit in der schulischen Ausbildung und haben dort über viele Monate hinweg die fachgerechte Behandlung am Patienten-Fuß erlernt.

    Die praktische Ausbildung am Fuß findet somit in der Schule statt und ist deren Aufgabe. In den Praxen geht es um Vertiefung der gewonnenen und vorhandenen praktischen Kenntnisse. Der qualifizierte Therapeut ist folglich praktischer Anleiter, nicht aber praktischer Ausbilder. Die Ausbildungsverantwortung verbleibt bei der Schule, die jeweilige podologische Praxis wird in deren Auftrag zur Umsetzung des von Gesetzes wegen geforderten praktischen Ausbildungsteils tätig.

  2. Praktische Kenntnisse vertiefen kann nur derjenige, der auch aktiv und verantwortungsbewusst am Patienten arbeitet; das versteht sich von selbst. Gleichwohl sind den Einsatzmöglichkeiten von Podologieschülern Grenzen gesetzt, diese dürfen in den Praxen insbesondere nicht als „billige Arbeitskräfte“ missbraucht werden. Vom Grundsatz her gilt, dass Schüler nur unter Aufsicht (früher „unter Supervision“) von qualifizierten Podologinnen und Podologen (nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 SGB V qualifizierter Therapeut) tätig werden dürfen.

    Wie engmaschig diese Aufsicht bei jeder Behandlung erfolgt, liegt im Ermessen der Aufsichtsperson und hängt von der Qualifikation des Schülers ab - also seinem Ausbildungsstand, dem allgemeinen Eindruck und von den theoretischen sowie praktischen Fähigkeiten des jeweiligen Schülers. Das setzt voraus, dass man sich zunächst ein Bild davon macht und somit für die ersten Behandlungstätigkeiten eine Komplettbeaufsichtung von Beginn bis zum Ende der Behandlung unumgänglich ist.

    Zwingend, d. h. auch bei einem noch so guten Schüler und damit jeglichem Ermessen entzogen, erforderlich ist, dass

    a) die Aufsichtsperson vor Beginn jeder (!) Behandlung zusammen mit dem Schüler in Gegenwart des Patienten eine Anamnese macht und die Vorgehensweise der weiteren (von dem Schüler durchzuführenden) Behandlung bespricht, und
    b) die Aufsichtsperson am Ende das Ergebnis der Arbeit des Schülers begutachtet und abnimmt. Etwaige erforderliche Nachbesserungsarbeiten an dem Patienten sind entweder von dem qualifizierten Therapeuten selbst oder von dem Schüler in Gegenwart des Podologen zu erbringen.

    Den Fall, dass ein Schüler Patienten von A-Z selbständig behandelt oder, anders ausgedrückt, Heilmittelverordnungen eigenständig abarbeitet, kann und darf es daher nicht geben.

  3. Wer gegen die vorstehenden Grundsätze verstößt, läuft Gefahr

    a) sich strafbar zu machen;
    b) sich schadensersatzpflichtig zu machen bei Verlust einer Regressmöglichkeit gegenüber der eigenen Haftpflichtversicherung;
    c) die Kassenzulassung zu verlieren.

    Unzulässig ist es daher:

    a) Schüler alleine auf Hausbesuche zu schicken;
    b) Schüler alleine ohne Aufsichtsperson in der Praxis arbeiten zu lassen;
    c) Schüler ohne Eingangsgespräch und (kumulativ!) Endkontrolle Behandlungen durchführen zu lassen.

    Gefahrbehaftet ist es:

    a) sich nicht ordnungsgemäß (am besten mit entsprechender Dokumentation) vorab von den theoretischen und praktischen Fähigkeiten des Schülers zu überzeugen;
    b) Schüler in den Praxisablauf (einschließlich Terminierung) wie einen Mitarbeiter einzubinden;
    c) erforderliche Nachbesserungsarbeiten am Patienten von dem Schüler alleine erbringen zu lassen.

© Rechtsanwaltskanzlei E & S

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