Das neue Masernschutzgesetz - Impf- und Nachweispflichten auch für Podologinnen/Podologen und ihre Mitarbeiter
Am 1. März 2020 tritt das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) in Kraft, das zur schrittweisen Eliminierung der lebensbedrohlichen Masernerkrankung beitragen soll. Hintergrund ist, dass Deutschland trotz des Vorhandenseins hochwirksamer und gut verträglicher Impfstoffe mit den bisherigen Maßnahmen zur Stärkung der Impfbereitschaft noch immer nicht die erforderliche Impfquote von 95 Prozent der Bevölkerung erreicht hat.
Von der Impfpflicht umfasst sind auch Podologinnen und Podologen. Das geht aus der neu eingefügten Regelung des § 20 Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 9 Infektionsschutzgesetz (IFSG) hervor, wonach Personen, „die in Praxen humanmedizinischer Heilberufe Tätigkeiten ausüben, ausreichenden Impfschutz gegen Masern oder eine Immunität gegen Masern aufweisen“ müssen. Der Nachweis gegenüber dem Gesundheitsamt erfolgt gemäß § 20 Abs. 9 IFSG (neu) durch eine Impfdokumentation (Impfausweis) oder ein ärztliches Zeugnis über das Vorliegen einer Immunität gegen Masern.
Nach dem Gesetzeswortlaut („Personen, die in Praxen Tätigkeiten ausüben“) bezieht sich die Impfpflicht somit nicht nur auf Podologinnen und Podologen selbst, sondern auf alle Personen, die in die Praxistätigkeit, so auch Praxishelfer und Reinigungspersonal, einbezogen sind. Diese müssen gemäß § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 und 2 IFSG (neu) der Praxisleitung die Impfdokumentation bzw. das ärztliche Zeugnis vorlegen, welche ihrerseits zum Nachweis gegenüber den zuständigen Behörden verpflichtet ist.
Fehlt der erforderliche Nachweis, darf die Praxisleitung dem entsprechenden Mitarbeiter keine Tätigkeit mehr übertragen bzw. eine solche Person nicht in ihre Praxis aufnehmen (§ 20 Abs. 9 Satz 4 IFSG - neu).
Kann der Impfschutz erst zu einem späteren Zeitpunkt hergestellt oder vervollständigt werden, hat die Praxisleitung das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Praxis befindet, unverzüglich zu benachrichtigen und ihm die erforderlichen personenbezogenen Daten zu übermitteln (§ 20 Abs. 9 Satz 6 IFSG - neu). Ein Verstoß gegen die genannten Pflichten kann mit einem Bußgeld bis zu 2.500,00 EUR geahndet werden (§ 73 IFSG - neu).
Von der Impfpflicht ausgenommen sind vor 1970 Geborene. Sie werden als immun angesehen und benötigen laut STIKO keine Impfung.
Unsere Empfehlung: Podologinnen und Podologen sollten für sich und ihre Mitarbeiter bereits jetzt klären, ob ausreichender Impfschutz bzw. Immunität besteht und nachgewiesen werden kann, denn mit Inkrafttreten des Gesetzes am 1. März 2020 besteht die Nachweispflicht gegenüber dem zuständigen Gesundheitsamt. Die Kosten der Masernschutzimpfung werden von den gesetzlichen Krankenversicherungen getragen.
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