Corona-Virus: Allgemeinverfügungen – Was gilt für podologische Praxen?

Mit den Allgemeinverfügungen oder Rechtsverordnungen der Bundesländer gehen auch Beschränkungen der Tätigkeitsausübung der Podologinnen und Podologen einher. Wir haben die jeweiligen Verfügungen geprüft und bei Unklarheiten klärende Stellungnahmen bei den Gesundheitsministerien der Länder eingefordert.

Einheitlicher Grundtenor aller Bundesländer ist: Die Podologinnen und Podologen in Deutschland können weiterhin medizinisch notwendige Leistungen in ihren Praxen erbringen. Die Formulierungen der Verfügungen sind in unterschiedlichen Formulierungen gefasst, so dass sich vereinzelt Abweichungen vom Grundtenor ergeben.

Gehäuft kam es zu den unterschiedlichsten Interpretationen der in den Allgemeinverfügungen verwandten Begriffe. Um etwas Licht ins Dunkel zu bringen, erklären wir Ihnen einige Formulierungen:

Medizinisch notwendige Behandlungen: Eine ärztliche Anordnung, ob nun Heilmittelverordnung oder Privatrezept, wird im pflichtgemäßen Ermessen nur bei Vorliegen einer medizinischen Indikation ausgestellt. Somit ist die Notwendigkeit der Behandlung, auch für Folgebehandlungen, gegeben. Der Heilpraktiker/sektorale Heilpraktiker kann ebenfalls die medizinische Notwendigkeit feststellen und ein Rezept ausstellen oder bei Behandlung in der eigenen Praxis in der Patientenakte dokumentieren.

Medizinisch dringlich erforderliche Behandlungen / medizinisch akut geboten: Hierbei handelt es sich um eine Verschärfung der vorherigen Bezeichnung mit einer deutlichen Beschränkung der Tätigkeit. Unter „dringlich“ oder „akut“ sind nur diejenigen Fälle einzuordnen, bei denen eine plötzlich auftretende Symptomatik einer unverzüglichen Behandlung bedarf.

Attest: In Nordrhein-Westfalen wurde in der Verfügung der Begriff „Attest“ verwendet und dahingehend interpretiert, dass zur Verordnung eine zusätzliche Bescheinigung einzuholen sei. Unsere Auslegung, dass hiermit nur eine ärztliche Verordnung gemeint sein kann, wurde inzwischen bestätigt. Eine zusätzliche Bestätigung muss nicht eingeholt werden, was auch dem Gebot der Kontaktreduzierung und Verminderung der Bürokratie zuwiderlaufen würde.

Mindestabstand von 1,5 m: Die Formulierung bezieht sich auf den öffentlichen Raum, also für jedermann frei zugängliche Bereiche oder Einrichtungen, z.B. Parks, Plätze, Supermärkte etc., bei denen größere Menschenmengen aufeinandertreffen können. Therapeutische Praxen sind nicht unter der Kategorie „öffentlicher Raum“ einzuordnen, denn über das Terminsystem erfolgt in der Regel eine Zugangssteuerung und damit eine Begrenzung der Zugänglichkeit. Zudem gehören Therapiepraxen nicht zu den Einrichtungen, bei denen naturgemäß eine unkontrollierte Frequentierung im Sinne von „Laufkundschaft“ vorliegt. Auch im öffentlichen Raum sind Unterschreitungen des Mindestabstands durch Formulierungen wie „soweit möglich“, „wo immer möglich“ oder „soweit es die räumlichen Bedingungen zulassen“ nicht gänzlich ausgeschlossen.

Verbot für Besucher in Pflegeeinrichtungen: Hiermit sind Angehörige und Freunde gemeint. Therapeuten sind keine Besucher, sondern üben als Angehörige eines Gesundheitsfachberufs medizinische Maßnahmen aus. Die medizinische Notwendigkeit der Maßnahmen ist auch hier von der ärztlichen Verordnung umfasst. Die Pflegeeinrichtungen können zum Schutz der Bewohner im Rahmen ihres Hausrechts Therapeuten den Zugang verwehren.

An unsere Mitglieder haben wir diese Information mit einer Übersicht der Beschränkungen nach Bundesland per E-Mail versandt und des Weiteren eine Übersicht über die Wirtschaftshilfen von Bund und Ländern sowie ein Merkblatt zu den Anforderungen an ein Privatrezept. Alle Dokumente stehen auch im Mitgliederbereich unter zum Abruf bereit.

 

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