Corona-Update 23.08.2021 – Testpflicht ja oder nein?

Keine Pflicht zur Vorlage eines Negativtests nichtimmunisierter Personen besteht nach derzeitiger Auswertung in folgenden Bundesländern:

Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen (bis 25.08.2021), Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein

Länderregelungen mit bedingter oder absoluter Testpflicht:
Niedersachsen: Testpflicht für nichtimmunisierte Personen ab einer Inzidenz von 35 des jeweiligen Landkreises oder der kreisfreien Stadt, wenn die erforderliche med. Maske nicht dauerhaft getragen werden kann, auch Selbsttest unter Aufsicht möglich (§ 10b Abs. 1 NdsCorona-VO)

Nordrhein-Westfalen: Testpflicht für nichtimmunisierte Personen, die Leistungen in Anspruch nehmen oder ausüben, ab einer Inzidenz von 35 des jeweiligen Landkreises oder der kreisfreien Stadt
Das MAGS NRW verbleibt trotz unserer Intervention bei seiner Auffassung, dass alle körpernahen Dienstleistungen sowohl therapeutische als auch ärztliche Behandlungen umfassen, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Die Regelung gilt nicht „bei dringend medizinischen oder pflegerischen Behandlungen, wenn eine besondere Eilbedürftigkeit oder der gesundheitliche Zustand der Person eine vorherige Testung nicht zulassen.“ (Stellungnahme MAGS NRW vom 23.08.2021)

Thüringen: Ein Negativtest ist nur vorzulegen, wenn die zu behandelnde Person von der Maskenpflicht ausgenommen oder befreit ist. (gilt nicht für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres)

Bitte beachten Sie, dass jeder Landkreis und jede kreisfreie Stadt die Regelungen spezifizieren und von den Landesregelungen abweichen kann.

Ferner gelten weiterhin die allgemeinen Hygieneregeln, praxisspezifische Hygienekonzepte und Risikobewertungen, die Arbeitsschutzverordnung und die Empfehlungen der Berufsgenossenschaft.

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