Corona-Update 19.08.2021 – Testpflicht ja oder nein?

In den Corona-Schutzverordnungen wird der Begriff der „körpernahen Dienstleistungen“ verwendet.
Diese Wortkombination ist ein Kunstbegriff, der keiner Legaldefinition unterliegt. Ausgehend vom Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) und der diesem Begriff hinzugefügten Beispiele (Frisör, Kosmetik, Körperpflege), kann es sich bei körpernahen Dienstleistungen ausschließlich um rein gewerbliche Angebote im Sinne der Handwerksordnung handeln.

Podologie- und weitere Heilmittelpraxen sind Einrichtungen des Gesundheitswesens und geben therapeutische Leistungen zur Prävention, Linderung und Heilung körperlicher Leiden ab. Nach unserer Rechtsauffassung sind sie demnach nicht den körpernahen Dienstleistungen zuzuordnen.

Baden-Württemberg: konkreter Ausschluss einer Testpflicht nichtimmunisierter Personen in Heilmittelpraxen, Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske

Nordrhein-Westfalen: Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske, keine Erwähnung einer Testpflicht nichtimmunisierter Personen in Heilmittelpraxen, Verweis auf RKI
(§ 2 Abs. 4 CoronaSchVO: „Bei der Durchführung von Tätigkeiten der Angehörigen der Heilberufe mit Approbation und sonstiger Personen, die zur Ausübung der Heilkunde gemäß § 1 des Heilpraktikergesetzes befugt sind, sollen die jeweils aktuell geltenden Empfehlungen und Richtlinien des Robert Koch-Instituts beachtet werden.)
Podologinnen und Podologen sind qua Berufsausbildung zur Ausübung der Heilkunde befugt. Die Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts (RKI) beinhalten keine Aussagen zur Testpflicht nichtimmunisierter Personen in Heilmittelpraxen.

Bitte beachten Sie, dass jeder Landkreis und jede kreisfreie Stadt die Regelungen spezifizieren und von den Landesregelungen abweichen kann.

Ferner gelten weiterhin die allgemeinen Hygieneregeln, praxisspezifische Hygienekonzepte und Risikobewertungen, die Arbeitschutzverordnung und die Empfehlungen der Berufsgenossenschaft.

Weitere Rechtsverordnungen lagen zum Redaktionsschluss noch nicht vor.


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