Corona-Rechtsverordnungen/Allgemeinverfügungen
Nach erneuter, auch juristischer, Bewertung der unterschiedlichen und teils verwirrenden Formulierungen der ab 2. November 2020 geltenden Rechtsverordnungen/Allgemeinverfügungen der einzelnen Bundesländer lässt sich der Wille der Landesregierungen dahingehend interpretieren, dass Podologiepraxen in allen Bundesländern ihr Leistungsangebot in gewohnter Weise und in vollem Umfang unter Einhaltung der Hygienemaßnahmen erbringen können.
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