„Corona-Notbremse“ passiert den Bundesrat

Nach der Beschlussfassung des Bundestages am 21.04.2021 zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes mit dem „Vierten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite – Änderung des Infektionsschutzgesetzes“ hat der Bundesrat dem Entwurf in einer Sondersitzung am 22.04.2021 zugestimmt.

Die bundeseinheitliche und verbindliche „Corona-Notbremse“ gilt ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von über 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner an drei aufeinanderfolgenden Tagen, ohne dass es weiterer Beschlüsse der Bundesländer, Landkreise oder kreisfreien Städte bedarf.

KEINE TESTPFLICHT FÜR PATIENT*INNEN
Der neu eingeführte § 28b IfSG regelt mit Einschränkungen der privaten Kontakte, Ausgangsbeschränkungen, des Handels oder des Unterrichts. In § 28 Nr. 8 IfSG wurde die Testpflicht ausschließlich für Kund*innen von Friseurbetrieben oder der Fußpflege verankert. Patient*innen der Podologiepraxen sind von der Testpflicht nicht betroffenen, es gelten die bisher bestehenden Regelungen zum Infektions- und Arbeitsschutz fort.

Da es gerade in der Bevölkerung ein erhebliches Missverständnis zur Unterscheidung von Podologie und Fußpflege gibt und auch die Presse keine Differenzierung vornimmt, haben wir bundesweit die Lokalpresse über die Unterscheidungsmerkmale und die aktuelle Gesetzeslage zur Nicht-Testpflicht für Podologie-Patient*innen informiert.

Die Änderung des Infektionsschutzgesetzes tritt am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

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