Corona – Bundesnotbremse: Bedeutung für die Podologiepraxis

Seit dem 24. April 2021 ist die sogenannte „Bundesnotbremse“ in Kraft. Es handelt sich dabei um eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG); im Wesentlichen sind die §§ 28b und 28c neu eingebracht worden. Die Maßnahmen gelten ab einer Inzidenz von über 100 pro 100.000 Einwohner eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen.

§ 28b Abs.1 Nr. 8 IfSG
„die Ausübung und Inanspruchnahme von Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist, ist untersagt; wobei Dienstleistungen, die medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen, …jeweils mit der Maßgabe ausgenommen sind, dass von den Beteiligten … Atemschutzmasken (FFP2 oder vergleichbar) zu tragen sind und vor der
Wahrnehmung von Dienstleistungen eines Friseurbetriebs oder der Fußpflege durch die Kundin oder den Kunden ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor Inanspruchnahme der Dienstleistung mittels eines anerkannten Tests … vorzulegen ist;“

Die Formulierung dieser gesetzlichen Regelung beschreibt zwei Sachverhalte ab einem Inzidenzwert von über 100: Im ersten Teil werden Leistungen beschrieben, die vom Ausübungsverbot ausgenommen sind. Das heißt, die medizinischen, therapeutischen und pflegerischen Leistungen, wie sie in Podologiepraxen abgegeben werden, dürfen weiterhin unter den bestehenden Hygiene- und Schutzkonzepten abgegeben werden. Zusätzlich müssen alle Beteiligten, also Therapeuten und Patienten, eine FFP2-Maske (oder vergleichbar) tragen. Unter einer vergleichbaren Atemschutzmaske sind bspw. Masken mit der Bezeichnung KN95 zu verstehen, nicht jedoch medizinische (OP-) Masken. Von der Maskenpflicht ausgenommen sind

  • Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
  • Personen, die eine ärztliche Bescheinigung aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder chronischen Erkrankungvorweisen oder aufgrund einer Behinderung keine Atemschutzmaske tragen können und
  • gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit diesen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen.

Im zweiten Teil wird auf die Vorlage eines Negativtests ausdrücklich bei Abgabe und Inanspruchnahme in bestimmten Betrieben – hier Friseur und Fußpflege – abgestellt, wovon demzufolge Therapiepraxen nicht umfasst sind.

Zusammenfassend bedeutet die Regelung des § 28b Abs. 1 Nr. 8 IfSG, dass ab einer Inzidenz von über 100 sowohl Therapeuten als auch Patienten in Podologiepraxen eine FFP2- oder vergleichbare Maske tragen müssen, sofern sie aufgrund ärztlicher Bescheinigung oder Behinderung davon nicht ausgenommen sind. Die Vorlage eines Corona-Negativ-Tests durch die Patienten - unabhängig davon ob eine Heilmittelverordnung/Privatrezept vorliegt oder auf Selbstzahlerbasis - ist nicht erforderlich.

Ein ausführliches Merkblatt, ebenso zur Abrechnung von PoC-Tests und eine Übersicht der Kassenärztlichen Vereinigungen, steht für unsere Mitglieder im internen Mitgliederbereich zum Download bereit.

 

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