Corona-Arbeitsschutzverordnung ab 1. Oktober 2022

Flankierend zum IfSG wurde auch die Corona-Arbeitsschutzverordnung mit Geltung vom 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023 angepasst. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BAMS) setzt dabei auf bereits bekannte Maßnahmen (Auszug Pressemitteilung BAMS):

  • Hygienekonzepte müssen weiter umgesetzt werden, angepasst an die konkrete Situation.
  • Es heißt weiterhin: Abstand halten, Hygiene beachten und regelmäßig lüften.
  • Die Maskenpflicht gilt überall dort, wo andere Maßnahmen nicht möglich sind oder nicht ausreichen.
  • Betriebsbedingte Kontakte sind einzuschränken, insbesondere sollten Räume nicht von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden.
  • Arbeitgeber sollen prüfen, ob sie Homeoffice anbieten und Testangebote unterbreiten.
  • Der Arbeitgeber muss weiterhin über die Risiken einer COVID-19-Erkrankung aufklären und über die Möglichkeiten einer Impfung informieren und diese auch während der Arbeitszeit ermöglichen.

Das einrichtungsspezifische Hygienekonzept auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung bleibt weiterhin elementare Verpflichtung. Bei der Gefährdungsbeurteilung sollen insbesondere folgende Maßnahmen geprüft werden:

  1. die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen zwei Personen,
  2. die Sicherstellung der Handhygiene,
  3. die Einhaltung der Hust- und Niesetikette,
  4. das infektionsschutzgerechte Lüften von Innenräumen,
  5. die Verminderung von betriebsbedingten Personenkontakten
  6. Angebot zum Homeoffice
  7. kostenfreie Testangebote

Die BGW hat derzeit noch keine neuen Arbeitsschutzstandards für Therapiepraxen erlassen, allgemeine Empfehlungen enthält die Information zum betrieblichen Infektionsschutz:

https://www.bgw-online.de/bgw-online-de/corona-navigationsebene/coronavirus/informationen-der-bgw-zum-betrieblichen-infektionsschutz-71710

 

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