"Chiropodisten" sind Fußpfleger

Chiropodisten“ sind Fußpfleger - Bundesverband für Podologie verlangt erfolgreich Klarstellung zu Ausbildungsinhalten und Tätigkeitsfeldern

Auf dem Markt der staatlich nicht anerkannten Berufe ist nun der des „Chiropodisten“ erschienen. In nur vierzehn Wochen sollen Absolventen der Kurse fußpflegerische Maßnahmen lernen, darunter auch Behandlungen von Clavi und eingewachsenen Nägeln. Der Tätigkeitsbereich des „Chiropodisten“ wird dabei auch als Medizinische Fußpflege bezeichnet. Der Bundesverband für Podologie ging erfolgreich gegen diese unzulässigen Werbeaussagen vor, so dass sie mit einer Umstellungsfrist bis zum 22.07.2022 aufzugeben sind.

  1. Wie bereits in einem vorangegangenen Abmahnverfahren geklärt, ist es unzulässig, wenn Nichtpodologen medizinisch indizierte Maßnahmen am Fuß mit der Bezeichnung „Medizinische Fußpflege“ bewerben. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24.09.2013 dürfen nur sogenannte erlaubnisfreie Tätigkeiten, d.h. Maßnahmen, die nicht der erlaubnispflichtigen heilkundlichen Tätigkeit unterfallen, von kosmetischen Fußpflegern mit dieser Bezeichnung beworben werden. Deshalb war die Verwendung der Bezeichnung „Medizinische Fußpflege“ im Zusammenhang mit der Behandlung von Hühneraugen und eingewachsenen Nägeln wettbewerbswidrig.

  2. Die Tätigkeitsbezeichnung „Chiropodie“ sowie die Berufsbezeichnung „Chiropodist“ folgen offenbar aus dem Englischen („chiropodist“ - Fußpfleger). Im Deutschen handelt es sich dabei um eine reine Phantasiebezeichnung und nicht um die Bezeichnung eines staatlich anerkannten Ausbildungsberufs. „Chiropodisten“ sind kosmetische Fußpfleger und dürfen wie diese keine medizinisch indizierten Maßnahmen an Füßen vornehmen. Insbesondere ist es unzutreffend und damit unzulässig zu sagen, dass „Chiropodisten“ gegenüber kosmetischen Fußpflegern weitergehende Kenntnisse und Befugnisse hätten und damit, gleichsam in einem Stufenverhältnis, zwischen kosmetischen Fußpflegern und Podologen stünden.

Vor diesem Hintergrund bietet es sich für Podologen evtl. an, die mitunter immer noch nicht geläufige Berufsbezeichnung Podologe/Podologin mit dem Zusatz „staatlich geprüft“ zu verwenden, um den qualitativen Unterschied zu kosmetischen Fußpflegern, „Chiropodisten“, „Pedikologen“ u.Ä. zu verdeutlichen

Der Bundesverband für Podologie e.V. ist durch das Bundesamt für Justiz anerkannter Qualifizierter Wirtschaftsverband und damit nach § 8b Abs. 3 UWG befugt, wettbewerbswidriges Verhalten in dem ihm satzungsgemäß zugewiesenen Bereich zu ahnden. Die Qualifikation wird nach den strengen Prüfkriterien des Bundesamts für Justiz nur solchen Verbänden zugesprochen, die sich nachweislich für die werblichen Interessen ihrer Mitglieder einsetzen, zum Beispiel durch Schulungen, fortlaufende Rechtsberatung im Bereich des Wettbewerbsrechts und ggf. Verfolgung von unlauteren, den Berufsstand schädigenden Verhaltensweisen.

Mitglieder des Bundesverbands für Podologie können (etwaige) schwerwiegende Verletzungen des beruflichen Werberechts sowie neuartige Formen unzulässiger Werbung unter dem Betreff UWG-Prüfung per Mail an service@bundesverband-fuer-podologie.de melden, damit der Bundesverband die Berechtigung und Notwendigkeit einer Rechtsverfolgung aus berufsrechtlichen und -politischen Gründen prüfen kann. Aus Gründen der Rechtssicherheit dürfen telefonische Anfragen oder Hinweise nicht angenommen werden. Alle Anfragen und Hinweise werden selbstverständlich absolut vertraulich behandelt. 

Dr. Karin Althaus-Grewe, Rechtsanwältin bei E & S, Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz

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