Bundessozialgericht (BSG) urteilt zur Leistungsübernahme bei sensomotorischer Neuropathie abschlägig
Das Bundessozialgericht (BSG) hat eine für die Podologie wegweisende Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) NRW vom 28.03.2019 (Az. L 5 KR 198/18) in seiner mündlichen Verhandlung vom 17.12.2019 verworfen.
Wie vom Bundesverband für Podologie bereits berichtet, hatte das LSG NRW die Verordnungsfähigkeit podologischer Behandlungen auch bei anderen Erkrankungen bejaht, wenn sie in ihrer Schwere und in ihren Auswirkungen denen im Fall eines diabetischen Fußsyndroms ähneln. Das LSG begründete seine Entscheidung mit dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG), stützte sich in seiner Argumentation aber letztlich auf die sozialversicherungsrechtliche Rechtsfigur des sog. Systemversagens:
Das BSG hat in der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2019 dagegen ausgeführt, dass der G-BA für die Anwendung podologischer Behandlungen jenseits des Anwendungsbereichs des diabetischen Fußsyndroms bislang „weder einen Nutzen anerkannt noch Empfehlungen zur Qualitätssicherung abgeben hat“. Es dürfte indes außer Frage stehen, dass auch anderweitige schwere Erkrankungen, z.B. neurologische oder Gefäßerkrankungen, zu Schädigungen der Füße führen, welche podologische Behandlungen medizinisch erforderlich machen.
Der G-BA überprüft seit 17.5.2018 die Verordnungsfähigkeit der podologischen Therapie bei dem diabetischen Fußsyndrom vergleichbaren Schädigungen (Neuropathie und Angiopathie) anderer Ursachen als Diabetes mellitus. Die Beschlussfassung ist für das Frühjahr 2021 vorgesehen. (KAG)
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