Berufsqualifikation bei Heilbehandlungen - Ab wann darf ein Podologe steuerfreie Leistungen erbringen?

Die Ausbildung zum Podologen ist geschafft, die Prüfung erfolgreich absolviert. Nun heißt es warten, bis die heißbegehrte Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung durch die zuständigen Behörden erteilt und die Erlaubnisurkunde ausgestellt wird. Von der erfolgreich bestandenen Prüfung bis zum Erhalt der Erlaubnisurkunde können einige Wochen vergehen - doch wie ist der Status in dieser Zwischenzeit? Darf man nach der bestandenen Prüfung schon Heilbehandlungen durchführen?

Mit der Frage, ab wann ein (angestellter) Podologe über die erforderliche Befähigung zur Erbringung steuerfreier Heilbehandlungen verfügt, hatte sich der Bundesfinanzhof (BFH) auseinanderzusetzen. In seinem Urteil vom 07.02.2013 (Az.: V R 22/12) entschied der BFH, dass ein Podologe im Regelfall bereits mit dem erfolgreichen Ablegen der staatlichen Prüfung über die erforderliche Berufsqualifikation verfügt, um Heilbehandlungen nach § 4 Nr. 14 lit. a S. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) durchzuführen.

In der Begründung heißt es u.a., dass bereits mit dem erfolgreichen Ablegen der Prüfung eine dem Podologen gleichwertige Tätigkeit ausgeübt wird. Der Erlaubnisvorbehalt nach § 1 PodG bezieht sich nur auf das Führen einer Berufsbezeichnung, ihr kommt jedoch nicht die Bedeutung zu, die Leistungserbringung von einer Titelführung abhängig zu machen. Bis zur Erlaubniserteilung darf demnach die Tätigkeit ausgeübt werden, nur die Titelführung bleibt verboten.

Der BFH hatte in seiner Entscheidung nur den umsatzsteuerlichen Aspekt zu beurteilen. Rechtlich spricht viel dafür, dass der dahinterstehende Gedanke verallgemeinerungsfähig ist, so dass im Zeitraum bis zur Erlaubniserteilung von Podologie-Absolventen auch Heilbehandlungen auf ärztliche Anordnung durchgeführt werden können.

Für unsere Mitglieder haben wir ergänzende Information in einem Merkblatt zusammengestellt.

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