Behandlungsbeginn und Unterbrechungsfristen – Empfehlung der Krankenkassen
Die Kassenverbände auf Bundesebene haben für den Heilmittelbereich eine Empfehlung für einen reibungslosen Versorgungsablauf, vorerst begrenzt bis zum 30.04.2020, herausgegeben. Die Kassen verzichten demnach auf eine Prüfung der Unterbrechung und der Einhaltung des Behandlungsbeginns zu bestimmten Stichtagen. Für die Podologie gilt Folgendes:
Unterbrechung der Behandlung: Die Behandlung kann über die reguläre Behandlungsfrequenz hinaus unterbrochen werden, wenn der letzte Behandlungstag vor der Unterbrechung nach dem 17.02.2020 lag.
Behandlungsbeginn: Für alle ab 18.02.2020 ausgestellten Verordnungen kann die Frist von 28 Tagen und der „späteste Behandlungsbeginn“ überschritten werden.
Die Regelung zur Behandlungsunterbrechung ist für die Podologie nichts Neues – mit Begründung war dies schon immer möglich. Wir empfehlen Ihnen, bei Abweichungen auch weiterhin eine Begründung auf der Rückseite anzubringen.
Die Aufhebung des festgelegten Behandlungsbeginns bringt in Zeiten der Terminabsagen und -verschiebungen eine bürokratische Entlastung – in der Podologie für einen mehr als überschaubaren Zeitraum. Aber Achtung: Die erste Behandlung muss nach bisherigem Stand bis zum 30.04.2020 erfolgen.
Da es sich hier um eine Empfehlung der Kassen auf Bundesebene und nicht auf Landesebene handelt, raten wir Ihnen an, bei der Abrechnung das Empfehlungsschreiben beizulegen. Die Abrechnungsdienstleister wurden von uns ebenfalls informiert.
Entgegen der Behauptung, das nun vorliegende Papier sei mit allen maßgeblichen Verbänden in der Form abgestimmt, weisen wir darauf hin, dass dem nicht so ist. Zugleich weisen die Kassen auf eine möglicherweise verzögerte Auszahlung in Zusammenhang mit SARS-CoV-2 hin.
Download: "Empfehlungen für den Heilmittelbereich aufgrund des Ausbruchs von SARS-CoV-2 (Corona) Stand: 16. März 2020 / 15.00 Uhr" - Schreiben der Kassenverbände auf Bundesebene
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