Bayern und Mecklenburg-Vorpommern heben Tätigkeitseinschränkung auf

Mit der Vierten Bayrischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung und der soeben eingetroffenen Fünften Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Schutz-VO Mecklenburg-Vorpommern sind die Beschränkungen der therapeutischen Tätigkeit auf medizinisch notwendige Behandlungen aufgehoben worden.

Podologinnen und Podologen können nunmehr wieder uneingeschränkt ihr gesamtes Leistungsspektrum, einschließlich der präventiven und nachsorgenden Maßnahmen, anbieten.

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