Bayern und Mecklenburg-Vorpommern heben Tätigkeitseinschränkung auf
Mit der Vierten Bayrischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung und der soeben eingetroffenen Fünften Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Schutz-VO Mecklenburg-Vorpommern sind die Beschränkungen der therapeutischen Tätigkeit auf medizinisch notwendige Behandlungen aufgehoben worden.
Podologinnen und Podologen können nunmehr wieder uneingeschränkt ihr gesamtes Leistungsspektrum, einschließlich der präventiven und nachsorgenden Maßnahmen, anbieten.
Einen Kommentar schreiben